Die Gemeinde als Unternehmer

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist nur dann Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen gemäß § 2 Abs. 1 UStG ausübt, die sich innerhalb ihrer Gesamtbetätigung heraushebt. Fehlt es hieran, kann sie nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2

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Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

Der Bundesfinanzhof baut seine Rechtsprechung zur Umsatzsteuerpflicht der öffentlichen Hand weiter aus. Nachdem er bereits geurteilt hatte, dass auch die oder die als entgeltliche Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen, ging es jetzt um den Fall einer Gemeinde, die für die Errichtung einer Sport- und Freizeithalle einen Vorsteuerabzug begehrte: Die Gemeinde nutzte

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Überlassung von PKW-Tiefgaragenstellplätzen durch eine Gemeinde

Eine Gemeinde, die nicht auf privatrechtlicher, sondern auf hoheitlicher Grundlage Stellplätze für PKW in einer Tiefgarage gegen Entgelt überlässt, handelt als Unternehmer und erbringt steuerpflichtige Leistungen, wenn ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (richtlinienkonforme Auslegung des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 KStG).

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Kommunale Dienstleistungsgesellschaft

Kommunale Dienstleistungsgesellschaften, die dem kostengünstigeren Einkauf von Waren und Dienstleistungen für die beteiligten Gemeinden dienen, sind auch dann zulässig, wenn sie als privatrechtliches Unternehmen betrieben werden. So hat jetzt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die Gemeinde Schermbeck in der Kommunalen Dienstleistungsgesellschaft bleiben darf, und erklärte damit eine

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die Gemeinde und ihr Werbemobil

Eine Gemeinde, die sich als Gegenleistung für die Übereignung eines sogenannten Werbemobils, eines mit Werbeaufschriften versehenen Fahrzeugs, verpflichtet, dieses für die Dauer von fünf Jahren in der Öffentlichkeit zu bewegen, ist umsatsteuerlich als Unternehmer zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn die in Abschn. 23 Abs. 4 UStR 2005 genannte

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