E-Bikes

Mieträder auf öffentlichem Straßenland

Mietfahrräder des Verleihunternehmens „nextbike“ dürfen nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vorerst nicht mehr auf öffentlichem Straßenland des Landes Berlin zur Vermietung angeboten werden.

In dem hier vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall betreibt die antragstellende Verleiherin in Berlin ein öffentliches

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E-Bikes

Keine Mieträder auf öffentlichem Straßenland

Mietfahrräder des Verleihunternehmens „nextbike“ dürfen nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vorerst nicht mehr auf öffentlichem Straßenland des Landes Berlin zur Vermietung angeboten werden.

Die antragstellende Unternehmerin bietet in Berlin ein öffentliches Fahrradverleihsystem u.a. im stationsungebundenen sog. Free-Floating-Modell an; dabei

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Reichstagsgebäude von Westen

Keine Durchfahrt hinter dem Reichstag

Ein Berliner, der den Friedrich-Ebert-Platz hinter dem Reichstag als Teil seines täglichen Arbeitsweges nutzt, kann sich nicht gegen dessen teilweise Sperrung in Sitzungswochen des Deutschen Bundestags wenden.

Der Friedrich-Ebert-Platz befindet sich zwischen dem Reichstagsgebäude und dem Jacob-Kaiser-Haus und ist im

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BierBike

Die Nutzung eines BigBikes im öffentlichen Straßenraum stellt keinen Gemeingebrauch, sondern eine verkehrsfremde und damit erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.

In dem hier vom Verwaltungsgericht Hamburg entschiedenen Fall wendet sich der Kläger gegen eine wegerechtliche Ordnungsverfügung, mit der ihm der Betrieb sogenannter

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BierBike ade

Der Be­trieb eines „Bier­Bike“ auf öf­fent­li­chen Stra­ßen ist stra­ßen­recht­lich dann nicht mehr Ge­mein­ge­brauch, son­dern eine er­laub­nis­pflich­ti­ge Son­der­nut­zung, wenn eine Ge­samt­schau der äu­ßer­lich er­kenn­ba­ren Merk­ma­le aus der Per­spek­ti­ve eines ob­jek­ti­ven Be­ob­ach­ters er­gibt, dass es vor­wie­gend nicht zur Teil­nah­me am Ver­kehr, son­dern

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Nachtbaustelle

Private Altpapiersammlung und öffentliche Straßen

Die im letzten Jahr von verschiedenen Recycling-Unternehmen an Dresdner Haushalte verteilten »Blauen Tonnen« zur Altpapierentsorgung dürfen auch am Entleerungstag nicht erlaubnisfei im öffentlichen Straßenraum der Landeshauptstadt abgestellt werden. entschied jetzt das Verwaltungsgericht Dresden.

Eine von mehreren im Stadtgebiet tätigen Entsorgungsfirmen

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