Buch in Blindenschrift

Verkauf von Hilfsmitteln für blinde und sehbehinderte Menschen

Der Verkauf von Waren, auch von Hilfsmitteln für blinde und sehbehinderte Menschen, ist grundsätzlich eine typische Handelstätigkeit, die nicht die Voraussetzungen eines steuerlich privilegierten Zweckbetriebs i.S. von § 68 Nr. 4 AO erfüllt. Der Verkauf von Hilfsmitteln für blinde oder sehbehinderte Menschen über ein Ladengeschäft kann aber ein Zweckbetrieb sein, wenn

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Finanzgericht Düsseldorf

Gemeinnützigkeit – und die Konkurrentenklage

Für die Zulässigkeit der Konkurrentenklage (Klagebefugnis) hat der Kläger nach dem BFH, Urteil vom 15.10.1997 – I R 10/92 nicht nur ein Konkurrenzverhältnis schlüssig darzulegen, sondern auch die Wettbewerbsrelevanz der Nichtbesteuerung. Hierzu bedarf es detaillierter Angaben zum Wettbewerbsverhältnis (gleicher Kundenkreis, gleichartiges Güterangebot) und zu den Auswirkungen einer Nichtbesteuerung auf das

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Die gemeinnützige Beschäftigungsgesellschaft – und ihr allgemeiner Zweckbetrieb

Entgeltliche Dienstleistungen einer arbeitstherapeutischen Beschäftigungsgesellschaft begründen einen allgemeinen Zweckbetrieb nur dann, wenn die gegenüber ihren Auftraggebern erbrachten Leistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks sind. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hat ein auf die textile Vollversorgung von Krankenhäusern und Seniorenheimen

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die Spende an die ebenfalls gemeinnützige Tochtergesellschaft

Eine gemeinnützige Körperschaft (hier: eingetragener Verein) kann aus ihrem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine (begrenzt) abziehbare Spende i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG an ihre ebenfalls gemeinnützige Tochtergesellschaft leisten. Ob es sich bei einer Zuwendung an die Tochtergesellschaft um eine verdeckte Einlage oder um eine Spende handelt, ist anhand

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Kind

Der betriebliche Kindergarten – und die Gemeinnützigkeit

Eine Körperschaft, die Kinderbetreuungseinrichtungen betreibt, fördert nicht die Allgemeinheit, wenn sie bei der Belegung der Plätze die Belegungspräferenz ihrer Vertragspartner, bestimmter Unternehmen, in der Weise berücksichtigt, dass sich der geförderte Personenkreis nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG sind Körperschaften,

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Die Jägerprüfung als Zweckbetrieb

Ein gemeinnütziger Verein, zu dessen satzungsmäßigen Zwecken auch der Naturschutz und die Landschaftspflege gehören, begründet mit der Organisation und Durchführung der Jägerprüfung einen allgemeinen Zweckbetrieb. Die Steuerbefreiung für die Organisation und Durchführung der Jägerprüfung ist keine unionsrechtlich unzulässige Beihilfe. Der Verein dient nach seiner Satzung und seiner tatsächlichen Geschäftsführung gemeinnützigen

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Kind

Betriebsnahe Kindergärten – und die Gemeinnützigkeit

Eine Körperschaft, die Kinderbetreuungseinrichtungen betreibt, fördert nicht die Allgemeinheit, wenn sie bei der Belegung der Plätze die Belegungspräferenz ihrer Vertragspartner, bestimmter Unternehmen, in der Weise berücksichtigt, dass sich der geförderte Personenkreis nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt. In der Satzung sind die jeweils verfolgten steuerbegünstigten Zwecke soweit wie möglich

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Schreibmaschine

Gemeinnütziges wissenschaftliches Editieren

Eine Körperschaft kann durch das sog. wissenschaftliche Editieren im sog. Peer-Review-Verfahren und der damit verbundenen Open-Access-Publikation ihren steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck der Förderung von Wissenschaft und Forschung selbstlos (§ 55 AO), ausschließlich (§ 56 AO) und unmittelbar (§ 57 AO) verfolgen. ach § 55 Abs. 1 AO geschieht die Förderung begünstigter

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Fußballstadion

Kein gemeinnütziger Profifußball

Ein Profifußballverein ist nicht wegen Gemeinnützigkeit von bestimmten Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung befreit, wenn das Finanzamt ihn als körperschaftssteuerpflichtig eingestuft hat.  In dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall hatte der klagende Profifußballverein nach seiner Neugründung eine Erste Herrenmannschaft sowie eine Kinder- und Jugendabteilung. Das Finanzamt bescheinigte dem Verein zunächst insgesamt –

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Stiftung Warentest, Bibliothek

Individueller Verbraucherschutz als Zweckbetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft

Eine Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 16 AO) liegt auch bei einer auf die individuelle Situation des Verbrauchers ausgerichteten Aufklärung und Information über Versicherungen vor. Individuelle Verbraucherberatung gegen Entgelt kann im Rahmen eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs nach § 65 AO erfolgen. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz

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Corona

Anti-Corona-Agitation schadet der Gemeinnützigkeit

Der Steuerbegünstigung steht es nicht entgegen, wenn eine nach § 52 Abs. 2 AO begünstigte Tätigkeit im Einzelfall zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist. Die allgemeinpolitische Betätigung im Rahmen des steuerbegünstigten Zwecks darf aber nicht über das hinausgehen, was das Eintreten für diesen jeweiligen Zweck und dessen Verwirklichung

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Bibliothek

Das britische Universitäts-College – und das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht

Ein englisches Universitäts-College kann einer Stiftung nach deutschem Recht entsprechen und wegen Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit sein. Ein englisches Universitäts-College kann in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht einer Stiftung nach deutschem Recht i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG entsprechen. Das Fehlen von Satzungsbestimmungen zur Vermögensbindung ist nach

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Freiberg Kirche

Kirchliche Medienarbeit durch eine gemeinnützige GmbH

Die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Gesellschafter (hier: christliche Kirche und kirchennaher Verein) durch eine gemeinnützige GmbH ist keine der Mehrwertsteuer unterliegende Tätigkeit, wenn die Tätigkeit der GmbH einer bestimmten Personengruppe (hier: allen christlichen Kirchen) zugutekommt und sich eine Wirkung zugunsten der einzelnen Gesellschafter nur mittelbar aus diesen Vorteilen ableitet.

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Politische Betätigung – und die Gemeinnützigkeit

Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i.S. von § 52 AO. Dies hat der Bundesfinanzhof nun im zweiten Rechtgang als Folgeentscheidung zu seinem ersten „attac-Urteil“ entschieden. Wie der Bundesfinanzhof in seinem ersten „attac-Urteil“ entschieden hat, ist die Verfolgung politischer Zwecke nach Maßgabe der steuerrechtlichen

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Yachthafen

Überlassen von Bootsliegeplätzen – und die Umsatzsteuer

Die entgeltliche Überlassung von Bootsliegeplätzen ist nicht steuersatzermäßigt. Dies gilt auch, soweit der Hafen von einem gemeinnützigen Verein betrieben wird. In dem hier in Umsetzung der „Segler-Vereinigung Cuxhaven“, Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war streitig, ob die Umsätze aus der Vereinnahmung von Hafengeldern dem ermäßigten

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Psychiatrie

Gemeinnützigkeit – und die überhöhte Geschäftsführervergütung

Zur Feststellung von Mittelfehlverwendungen i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO durch überhöhte Vergütungen an den Geschäftsführer einer gemeinnützigen Körperschaft sind die Grundsätze der vGA zu berücksichtigen. Maßstab des externen Fremdvergleichs sind dabei die für vergleichbare Tätigkeiten auch von Wirtschaftsunternehmen gewährten Vergütungen. Gewährt die Körperschaft ihrem Geschäftsführer eine

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gUG – die gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann mit „gUG (haftungsbeschränkt)“ eingetragen werden. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist die Abkürzung „gUG“ in der Firma einer Unternehmergesellschaft in Gründung zulässig und eintragungsfähig. Die Gesellschaft kann die Abkürzung „gUG (haftungsbeschränkt)“ verwenden. In der Literatur ist umstritten, ob die Abkürzung „gUG“ in der Firma

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Attac und die Gemeinnützigkeit

Das Hessische FG hat im zweiten Rechtsgang erneut über die Gemeinnützigkeit des Attac Trägervereins e.V. für die Jahre 2010 bis 2012 entschieden: Im ersten Rechtsgang hatte das Hessische Finanzgericht die Gemeinnützigkeit des Attac Trägervereins e.V. zunächst bejaht. Der Bundesfinanzhof hatte dieses Urteil jedoch aufgehoben und die Sache an das Hessische

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Abgabe von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten – durch ein gemeinnütziges Plankrankenhaus

Für die Zurechnung von Behandlungsleistungen mit Abgabe von Zytostatika zum Zweckbetrieb Krankenhaus ist es nicht erforderlich, dass die Behandlung von Patienten des Krankenhauses durch einen ermächtigten Arzt als Dienstaufgabe innerhalb einer nichtselbständigen Tätigkeit erbracht wird. Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof in dem Fall der Trägerin eines gemeinnützigen Plankrankenhauses, bei dem

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Ökopunkte in der Gemeinnützigkeit

Werden im Zusammenhang mit der satzungsgemäßen Tätigkeit einer gemeinnützigen Stiftung zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes Ökopunkte zugeteilt, die nur durch den Verkauf verwertet werden können, ist der Erlös aus diesem Verkauf ebenso wie die zugrunde liegende Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG

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Der IPSC-Schießsportverein – und die Gemeinnützigkeit

Ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsportes erfüllt die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellung der Gemeinnützigkeit. Dies gilt – entgegen einer allgemeinen Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung – auch für die Förderung des IPSC-Schießens, d.h. bei einer dynamischen Schießsportdisziplin, bei der ein Schütze in möglichst kurzer Zeit einen festgelegten Parcours

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Sportvereine – und die Umsatzsteuerfreiheit

Der Bundesfinanzhof zweifelt an der Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen, die Sportvereine gegen gesondertes Entgelt erbringen und hat ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Kommt Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL, nach dem „bestimmte, in

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Islamistische Vereine – und ihre Gemeinnützigkeit

Ein (islamischer) Verein, der im Verfassungsschutzbericht des Bundes/eines Bundeslandes ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird, ist nicht gemeinnützig. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs wird bei ausdrücklicher Erwähnung des Vereins in einem Verfassungsschutzbericht widerlegbar davon ausgegangen, dass dieser extremistische Bestrebungen fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt (§ 51 Abs. 3 Satz

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Turnierbridge – als Sport

Duplicate-Bridge fällt nicht unter den Begriff „Sport“ im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie und kann daher nicht als solcher von der Mehrwertsteuer befreit werden. Allerdings schließt der Gerichtshof der Europäischen Union nicht aus, dass die Mitgliedstaaten annehmen können, dass Duplicate-Bridge unter den Begriff „kulturelle Dienstleistungen“ im Sinne der Richtlinie fällt. Dieser Entscheidung

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Gemeinnützige Körperschaften – und ihre allgemeinpolitische Betätigung

Das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO ist im Hinblick auf die Grenzen der allgemeinpolitischen Betätigung einer steuerbegünstigten Körperschaft noch gewahrt, wenn die Beschäftigung mit politischen Vorgängen im Rahmen dessen liegt, das das Eintreten für die satzungsmäßigen Ziele und deren Verwirklichung erfordert und zulässt, die von der Körperschaft zu ihren satzungsmäßigen

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Spendenbescheinigungen – und die Veranlasserhaftung

Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 KStG haftet für die entgangene (Körperschaft-)Steuer, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt (Ausstellerhaftung) oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung). Bei der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Haftungsnorm handelt es sich

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Gemeinnützigkeit – und das Gebot zeitnaher Mittelverwendung

Dem Gebot zeitnaher Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) ist nicht nur dann Genüge getan, wenn das konkrete Guthaben, das auf einem projektbezogenen Bankkonto der gemeinnützigen Körperschaft durch Spendeneingänge entstanden ist, innerhalb der gesetzlichen Mittelverwendungsfrist für die gemeinnützigen Zwecke verwendet wird. Es genügt vielmehr, wenn die projektbezogenen Aufwendungen

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Ohne Frauen keine Gemeinnützigkeit

Eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, ist nicht gemeinnützig. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs scheitert ihre Gemeinnützigkeit daran, dass sie nicht darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit i.S. von § 52 Abs. 1 der Abgabenordnung zu fördern. Die Entscheidung betrifft eine Vereinigung zur Pflege der Freimaurerei (Loge). Diese nimmt nur

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Turnierbridge – und die Gemeinnützigkeit

Aus der Generalklausel des § 52 Abs. 1 AO und einem Vergleich mit dem in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO genannten Katalogzweck „Schach“ ergibt sich, dass auch die Förderung von Turnierbridge für gemeinnützig zu erklären ist. Eine „entsprechende“ Förderung i.S. des § 52 Abs. 2 Satz

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Gemeinnützigkeit einer Kunststiftung – und die private Unterbringung der Kunstwerke

Eine Kunststiftung ist bei Unterbringung der Kunstwerke in nicht öffentlich zugänglichen Privaträumen nicht gemeinnützig. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken

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Britische Universitätskolleges – und ihre Gemeinnützigkeit in Deutschland

Einrichtungen, die ausschließlich ideelle oder altruistische Ziele verfolgen und nicht auf einem Markt in Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern auftreten, sind mangels Erwerbszwecks vom unionsrechtlichen Gesellschaftsbegriff des Art. 54 AEUV ausgenommen. Hingegen können vermögensverwaltende Tätigkeiten gemeinnütziger Körperschaften einen Erwerbszweck i.S. des Art. 54 AEUV begründen. Die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 59

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Die Kostümparty eines gemeinnützigen Karnevalsvereins – und der Zweckbetrieb

Ein von einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche durchgeführtes Kostümfest ist kein für die Vereinszwecke „unentbehrlicher Hilfsbetrieb“ und deshalb kein Zweckbetrieb. Ein Zweckbetrieb liegt nicht vor, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur einen finanziellen Beitrag zur gemeinnützigen Tätigkeit leistet und deshalb abstrakt gesehen eine Zweckerreichung auch ohne diesen Geschäftsbetrieb denkbar wäre.

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