Ohne Frauen keine Gemeinnützigkeit

Eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, ist nicht gemeinnützig. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs scheitert ihre Gemeinnützigkeit daran, dass sie nicht darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit i.S. von § 52 Abs. 1 der Abgabenordnung zu fördern.

Die Entscheidung betrifft

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Bundesfinanzhof (BFH)

Beteiligungserträge gemeinnütziger Körperschaften

Beteiligt sich eine gemeinnützige Stiftung an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft, unterhält sie auch dann keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn die Personengesellschaft zuvor originär gewerblich tätig war.

Nach § 14 AO ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die

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Bundesfinanzhof (BFH)

Umsatzsteuerpflichtige Hochschulforschung

Die Auftragsforschung einer öffentlich-rechtlichen Hochschule unterliegt dem regulären Umsatzsteuersteuersatz, sie stellt keine gemeinnützige Leistung dar, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

In dem hier vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall ist Universität eine Universität, die in der Rechtsform einer juristischen Person des

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Umsatzsteuer für rosa Karnevalssitzungen

Veranstaltet ein gemeinnütziger, ein schwul/lesbisches Zentrum betreibender Verein Karnevalssitzungen („Rosa Sitzungen“, „Rosa Karneval“), so sind die Einnahmen aus diesen Karnevalsveranstaltungen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, nicht dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuzuordnen. Die streitbefangenen Karnevals­veranstaltungen stellen mithin einen (steuerschädlichen) Geschäftsbetrieb dar mit der

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Karnevalsorden

Der Gewinn einer gemeinnützigen Karnevalsgesellschaft aus dem Verkauf von Karnevalsorden unterliegt der Körperschaftsteuer.

Eine Körperschaft ist von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§§ 51

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Beteiligungserträge gemeinnütziger Körperschaften

Die Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

Soweit eine gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 2002 von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen (§

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die gemeinnützige GmbH und ihre Gewinnausschüttung

Ist die tatsächliche Geschäftsführung einer gemeinnützigen GmbH nicht während des gesamten Besteuerungszeitraums auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet, führt dies grundsätzlich nur zu einer Versagung der Steuerbefreiung für diesen Besteuerungszeitraum. Schüttet eine gemeinnützige GmbH jedoch die

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Bundesfinanzhof (BFH)

Konkurrentenauskunft vom Finanzamt

Ein Unternehmen, dessen Leistungen in Konkurrenz zu Leistungen eines als gemeinnützig anerkannten Vereins stehen, kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Finanzamt Auskunft darüber verlangen, mit welchem Steuersatz die von dem Verein aus entsprechenden Tätigkeiten erzielten Umsätze besteuert worden sind.

In einem

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Steuerfreiheit eines EU-Stipendiums

Stipendien, die von einer in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen gemeinnützigen Einrichtung vergeben werden, können unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein. Hierzu muss nachgewiesen sein, dass die Einrichtung die Gemeinnützigkeitsanforderungen der §§

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Oberlandesgericht

Marktverhaltensregelungen für Zweckbetriebe

Steuerrechtliche Vorschriften stellen grundsätzlich keine Marktverhaltensregelungen dar. Dies gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch für die steuerlichen Vorschriften über Zweckbetriebe gemeinnütziger Körperschaften. Ihre Verletzung kann auch nicht unter Zuhilfenahme des Vorsprungsgedankens als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden.

Nach §

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