Arbeitsunfall und gemeinsame Betriebsstätte

Eine „gemeinsame“ Betriebsstätte setzt eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation voraus. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt das Haftungsprivileg nur

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Gabelstaplerunfall im Baumarkt

Verursacht ein Arbeitnehmer einen Unfall, bei dem ein Kollege zuschaden kommt, haftet er diesem auf Schadensersatz und Schmerzensgeld für die Verletzung außer bei einem Wegeunfall nur, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat, § 105 SGB VII. Dieser Haftungsausschluss gilt

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