Aufwendungen für „Herrenabende“

Aufwendungen für „Herrenabende“ sind gemischt veranlasst. Sie können daher wegen einer privaten Mitveranlassung nur hälftig als Betriebsausgaben abgezogen werden.

In dem hier vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Streitfall hatte eine Partnerschaft von Rechtsanwälten geklagt. Sie machte Aufwendungen für sog. Herrenabende als

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Fortbildung per Auslandsgruppenreise

Reisekosten sind nur dann in Werbungskosten und Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgegrenzt werden können. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt dafür vor allem das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile in

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Fortbildungsveranstaltung mit Urlaubsanteil

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung zur Aufteilung von Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Fortbildungsveranstaltung geändert. In einem aktuellen Urteil entschied er, dass Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, der mit bestimmten Stundenzahlen auf die Voraussetzungen zur

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Vorsteueraufteilung nach Umsatzschlüssel

Vorsteuern, die auf die Herstellungskosten eines gemischtgenutzten Gebäudes entfallen, werden gemäß § 15 Abs. 4 S. 3 UStG typischerweise nach dem Verhältnis der jeweiligen Wohnungsflächen bzw. Büroflächen auf die umsatzsteuerpflichtigen und die umsatzsteuerfreien Umsätze aufgeteilt. Eine solche Aufteilung nach Flächenschlüssel

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Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat seine Rechtsprechung zur Beurteilung gemischt veranlasster (also sowohl beruflich wie privat veranlasster) Aufwendungen geändert und deshalb Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugelassen.

Aufwendungen

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