Auf der Grundlage des Infektionsschutzrechts darf das Landratsamt eine vollständige häusliche Quarantäne als Schutzmaßnahme gegenüber einer weiteren Verbreitung von SARS-CoV-2 gegenüber eines Gemüsebauern und seinen zum Teil negativ auf Corona getesteten Erntehelfern anordnen. Diese Behördenentscheidung ist auch ermessensgerecht und verhältnismäßig.
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