Die Ungewissheit, ob ein von dem Betreuer im Namen des Betroffenen abgeschlossenes und nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB aF (jetzt: § 1850 Abs. 1 Satz 1 BGB) genehmigungspflichtiges Grundstücksgeschäft nachträglich durch das Betreuungsgericht genehmigt wird, betrifft kein
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