Der persönliche Strafausschließungsgrund des Art. 31 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention erfasst neben den eigentlichen Einreise- und Aufenthaltsdelikten auch solche Straftaten, die unmittelbar erforderlich und typisch für eine Flucht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sind.
Dazu gehört insbesondere ein Urkundsdelikt,
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