Die Zuständigkeit für eine Restitutionsklage gegen ein Urteil richtet sich nach § 584 Abs. 1 ZPO. Für die Klagen ist ausschließlich zuständig das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat (§ 584 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO). Wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von
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