Hinweisen auf Foltergefahr in Abschiebungsfällen – und die gerichtliche Aufklärungspflicht

Die Gerichte verletzen das in Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, wenn sie trotz gewichtiger Anhaltspunkte nicht aufklären, ob einem Betroffenen im Falle der Abschiebung Folter oder unmenschliche Haftbedingungen drohen. Es ist verfassungsrechtlich geboten, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung in

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Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht – und der Berufungszulassungsgrund im Asylverfahren

Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) stellt keinen Berufungszulassungsgrund im Asylverfahren dar (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO). Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann zwar im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Hierfür muss allerdings ein derart schwerwiegender

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