Ein fehlender gerichtlicher Hinweis auf die Stellungnahmefrist im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO verletzt den grundrechtsgleichen Anspruch der Prozesspartei aus aus Artikel 103 Absatz 1 GG auf rechtliches Gehör. Dies entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Coburg , das im vereinfachten Verfahren nach § 495a
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