Die Möglichkeit, eine Prozesserklärung rechtsschutzgewährend als Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO auszulegen, darf vom Finanzgericht nicht mit dem Argument verneint werden, einem solchen Antrag fehle das Rechtsschutzinteresse, weil die Klage im Gerichtsbescheid als unzulässig abgewiesen worden sei und bei einer erneuten Entscheidung durch
LesenSchlagwort: Gerichtsbescheid
Gerichtsbescheid – und der verspätete Antrag auf mündliche Verhandlung
Beantragt ein Prozessbeteiligter gegen einen Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 VwGO mündliche Verhandlung, hat das Verwaltungsgericht auch dann durch Urteil unter Beachtung der Verfahrensvorschriften in § 101 Abs. 1 und 2 VwGO zu entscheiden, wenn der Antrag auf mündliche Verhandlung unzulässig ist. Nachdem der Kläger
LesenErledigung des Finanzrechtsstreit durch einen Änderungsbescheid – und die Kosten
Erledigt sich die Hauptsache durch Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts in vollem Umfang des Klagebegehrens, so sind die Kosten grundsätzlich der Finanzbehörde aufzuerlegen, wenn sie -wie hier- den Bescheid ändert, weil sie an ihrer Rechtsauffassung nicht mehr festhält (§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO). Ist der Rechtsstreit infolge der übereinstimmenden
LesenDer dienstunfähige Richter – und die Entscheidung per Gerichtsbescheid
Die Richterdienstkammer beim Landgericht ist nicht berechtigt, über ein Prüfungsverfahren wegen Versetzung eines Richters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 DRiG) durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 1 VwGO zu entscheiden. Nach §§ 83, 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG und § 87 Abs. 1 HmbRiG gelten für die
LesenErledigung nach Gerichtsbescheid
Die Erledigung der Hauptsache kann auch dann erklärt werden, wenn nach Ergehen eines Gerichtsbescheids Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist. Das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung ist deshalb gegenstandslos geworden. Das Gericht hat nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (§ 138 Abs. 1 FGO).
LesenMaschinelle Beglaubigung eines Gerichtsbescheids
Wie bei der Zustellung eines Urteils oder anderer Entscheidungen genügt für die Zustellung des Gerichtsbescheids gemäß §§ 104, 106, 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 169 Abs. 3 ZPO die Beglaubigung durch maschinelle Bearbeitung, versehen mit dem Gerichtssiegel, ohne handschriftliche Unterzeichnung. Eine Gerichtskosten-Erinnerung ist unzulässig, soweit keine kostenrechtlichen
LesenNach dem Gerichtsbescheid – Nichtzulassungsbeschwerde oder Antrag auf mündliche Verhandlung?
Hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden, können die Beteiligten zwar nach § 84 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wählen, ob sie Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen. Entscheiden sie sich für eine Nichtzulassungsbeschwerde, müssen sie sich aber auf die vom Verwaltungsgericht festgestellte Tatsachengrundlage einlassen. Die Beteiligten können mit der Nichtzulassungsbeschwerde
LesenDer Gerichtsbescheid des Bundesfinanzhofs – und die Rechte des Bundesfinanzministeriums
Das Bundesministerium der Finanzen ist zur Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid nicht berechtigt. Akzeptiert der Kläger die Zurückweisung seiner Revision durch einen Gerichtsbescheid des Bundesfinanzhofs, indem er von seinem Recht auf Beantragung einer mündlichen Verhandlung keinen Gebrauch macht, kann das Bundesministerium der Finanzen keine mündliche Verhandlung
LesenRechtliches Gehör vor Erlass eines Gerichtsbescheids
Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zur Sache zu machen. Mit dem überwiegenden Schrifttum ist allerdings davon auszugehen, dass es eines Hinweises auf die beabsichtigte Verfahrensweise vor Erlass eines Gerichtsbescheids nicht bedarf. Denn den Beteiligten steht
LesenVerletzung des rechtlichen Gehörs bei Erlass eines Gerichtsbescheids
Die Sachaufklärungspflicht des Finanzgericht dient dazu, die Spruchreife der Klage herbeizuführen. Dementsprechend hat das Gericht nur das aufzuklären, was aus seiner materiell-rechtlichen Sicht entscheidungserheblich ist. Der Erlass eines Gerichtsbescheides verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör auch dann nicht, wenn das Gericht den Beteiligten zuvor keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat,
LesenEntscheidung über den PKH-Antrag nach Klageabweisung
Über den nach rechtskräftiger Klageabweisung durch Gerichtsbescheid des Berichterstatters gemäß § 79a Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 noch offenen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) entscheidet der Berichterstatter gemäß § 142 FGO, § 127 ZPO, § 79a Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 FGO. Soweit über den Prozesskostenhilfe-Antrag nicht
LesenKein Gerichtsbescheid vom Richterdienstgericht
Die durch § 83 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG und § 96 Satz 3 LRiG LSA bestimmte sinngemäße bzw. entsprechende Geltung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für das Prüfungsverfahren nach § 80 Nr. 1 LRiG LSA erfasst den Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO nicht. Nach § 83
LesenKein Gerichtsbescheid vom Dienstgericht für Richter
Die gem. §§ 83, 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG angeordnete sinngemäße Geltung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für das Prüfungsverfahren (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 DRiG) erfasst die Bestimmung des § 84 VwGO über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nicht. Nach §§ 83, 66 Abs.
LesenWenn das Finanzamt die Frist versäumt…
Bei der Beurteilung, ob eine Behörde sich die Versäumung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muss, gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, wie sie die Rechtsprechung für das Verschulden von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat; d.h., das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten steht dem eigenen Verschulden
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