Eine Beschwerde gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, mit dem dieses den Wert der Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren nach § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt hat, ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 iVm. § 66 Abs. 3 Satz 3
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Eine Beschwerde gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, mit dem dieses den Wert der Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren nach § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt hat, ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 iVm. § 66 Abs. 3 Satz 3
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Wird ein Rechtsstreit durch Konfusion beendet, weil die Partei Alleinerbe ihres Prozessgegners geworden ist, endet das Verfahren wegen des Verbots des Insichprozesses in der Hauptsache. In einem solchen Fall ist keiner der Ermäßigungstatbestände nach Nr. 1211 GKG-KV erfüllt und kann
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Streitwertbeschwerden sind grundsätzlich gerichtsgebührenfrei, § 68 Abs. 2 GKG. Hiervon macht der Bundesgerichtshof nun jedoch eine Ausnahme: § 68 Abs. 3 GKG gilt nur für statthafte Beschwerden.
Im vorliegenden Fall war die Beschwerde unzulässig, weil die Streitwertfestsetzung durch ein Oberlandesgericht
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