Bundesfinanzhof (BFH)

Gerichtliche Kostenrechnung mit widersprüchlichen Angaben

Eine Kostenrechnung ist nicht deshalb wegen innerer Widersprüchlichkeit nichtig, weil in ihrem Berechnungs- und Begründungsteil zunächst mehrfach ein bestimmter Kostenbetrag ausgewiesen ist, während in einem Satz zu Beginn der Rechtsbehelfsbelehrung ein davon abweichender Betrag genannt wird, dieser Satz aber bereits sprachlich ins Leere geht und daher offensichtlich erkennbar ein Versehen

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Bundesfinanzhof (BFH)

Gerichtskosten – und die Kostenermäßigung bei der Löschung des Verfahrens aus dem gerichtlichen Register

§ 26 Abs. 8 Satz 3 der -als Verwaltungsvorschrift die Gerichte in ihrer Rechtsprechungstätigkeit nicht bindenden- Kostenverfügung, wonach u.a. bei Löschung eines Verfahrens aus den Gerichtsregistern wegen Nichtzahlung des nach §§ 12, 12a GKG erforderlichen Vorschusses die für den Fall der Rücknahme der Klage angeordneten Gebühren anzusetzen sind, enthält eine

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Amtsgericht Aurich

Teilungsversteigerung – und Kosten der Zuschlagsbeschwerde

Eine Kostenentscheidung für eine (erfolglose) Zuschlagsbeschwerde ist nicht veranlasst. Dass die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des von ihr erfolglos betriebenen Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen hat, folgt aus dem Gesetz (§ 26 Abs. 3 GKG); eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 97 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, weil sich die Beschwerdeführerin

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Bundesfinanzhof

Gerichtskosten für eine Wiederaufnahmeklage

Die Vorschriften des GKG sind abschließend. Eine über die Tatbestände des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG hinausgehende Auferlegung von Gerichtskosten ist daher unzulässig. Die Höhe des Streitwerts eines Wiederaufnahmeverfahrens (hier: Restitutionsklage) entspricht grundsätzlich -immer dann, wenn (wie hier) auch das Wiederaufnahmeverfahren letztlich auf die Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen

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Entschädigungsanspruch wegen überlanger Gerichtsverfahren – und die Kostenforderung des Staates

Die Aufrechnung gegenüber einem Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens mit einer Kostenforderung des Staates aus einem früheren Strafverfahren ist nach rechtskräftiger Entscheidung über die Entschädigungsklage grundsätzlich zulässig. Weder stellt sie eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar noch folgt ein Aufrechnungsverbot aus § 394 Satz 1 BGB, § 851

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Der Mahnbescheid und die Kosten

Wenn ein Unternehmen eine Forderung mithilfe eines Mahnbescheides geltend macht und nach Widerspruchseinlegung die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklären, können die Kosten des Rechtsstreits nicht immer der Klägerin auferlegt werden. Ist der Verfahrensausgang bei summarischer Prüfung offen, kann das zur Aufhebung der angefochtenen Kostenentscheidungen und zur Aufhebung der

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Münzen

Einziehung – und die Ermäßigung der Gebühr für das teilweise erfolgreiche Revisionsverfahren

Die Ermäßigung der Gebühr „für das Revisionsverfahren“ (hier: um ein Drittel) bezieht sich nicht lediglich auf die Nummern 3130, 3113 des Kostenverzeichnisses zum GKG, die die Gebühren im Revisionsverfahren im Hinblick auf eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe regeln. Sie erfasst auch die Nummer 3440 des Kostenverzeichnisses, die den Gebührentatbestand für die

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Kündigungsschutzverfahren – und der Mehrwert des Vergleichs

Eine Regelung in einem Vergleich, wonach die Vorwürfe gegenüber dem Arbeitnehmer, die zur Begründung der Kündigung herangezogen wurden, nicht aufrechterhalten werden, begründet keinen Mehrwert des Vergleichs. Eine Vereinbarung über eine Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist führt nur dann zu einem Mehrwert des Vergleichs, wenn sich eine Partei eines Anspruchs

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Konferenzraum

Streitwertänderung in der Revisionsinstanz

Die Möglichkeit einer erstmaligen Änderung des Streitwertbeschlusses des Berufungsgerichts gibt § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG dem Bundesgerichtshof nur dann, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Eine ausdehnende Auslegung des eindeutigen

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Oberlandesgericht München

Prozesskostenhilfe – und die Frage nach dem Lebensunterhalt

Prozesskostenhilfe (hier:für eine Nichtzulassungsbeschwerde) kann mangels Bedürftigkeit nicht bewilligt werden, wenn der Antragsteller, der nach eigenen Angaben weder über Einkommen noch Vermögen verfügt, nicht darlegt, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet und die Kosten der Vorinstanzen aufgebracht hat. So behandelte der Bundesgerichtshof in dem hier entschiedenen Fall, in dem der Kläger

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Aktenwagen

Gerichtskostenanforderung – und die zu wahrende Klagefrist

Einer Partei ist in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen. Auch wenn die Gerichtskostenvorschussrechnung dem Anwalt verfahrensfehlerfrei zur Vermittlung der Zahlung zugesandt wurde, ist der für die Prüfung der Kostenanforderung und deren Weiterleitung an die Partei erforderliche Zeitaufwand dieser nicht als Zustellungsverzögerung anzulasten.

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Schreibmaschine

Gerichtskosten – und die Erinnerung gegen den Kostenansatz

Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz sind nur solche Einwendungen berücksichtigungsfähig, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Einer Überprüfung entzogen sind hingegen Einwendungen, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. September 2017 – VIII ZB 9/17

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Landgericht Bremen

Verzinsung verauslagter Gerichtskosten

Dem Kläger steht gegen den Beklagten neben dem Zinsanspruch aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO kein Anspruch auf Verzinsung verauslagter Gerichtskosten zu. Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Anspruch aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB neben dem Anspruch aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO überhaupt

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Landgericht Bremen

Zustellung „demnächst“ – und die Zahlung der Gerichtskosten

Eine Zustellung „demnächst“ (§ 167 ZPO) nach Eingang des Antrags oder der Erklärung bedeutet eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr „demnächst“

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Freistellungsregelung – und der Mehrwert des Vergleichs

Eine Freistellungsregelung in einem gerichtlichen Vergleich löst einen Vergleichsmehrwert aus, es sei denn, der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers war zuvor Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung oder die Parteien hatten sich bereits vor Abschluss des gerichtlichen Vergleichs bindend über eine Freistellung verständigt. Da die Freistellung das „Gegenstück“ zum Beschäftigungsanspruch ist, ist ein Mehrvergleich

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Erinnerung gegen die Gerichtskostenrechnung

Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Soweit sich der Schuldner gegen die Kostenbelastung an sich wendet, ist dieser Einwand im Verfahren der

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Bundesfinanzhof

Gerichtskostenansatz bei Masseunzulänglichkeit

Die nach klageabweisenden Urteil gegenüber der Kostenschuldnerin geltend gemachten Gerichtskosten sind sog. Altmasseverbindlichkeiten i.S. des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO, für die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO gilt. Zum einen handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit i.S. des § 55

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Ehescheidungs- und Räumungskosten als außergewöhnliche Belastung

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn

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Bundesfinanzhof (BFH)

Nichterhebung von Gerichtskosten – krankheitsbedingte Gründe

Gerichtskosten werden nicht erhoben, soweit krankheitsbedingte Gründe der Erfassung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse für deren Kenntnis im Verfahren entgegenstehen. Hinsichtlich der Gerichtskosten einer zurückgenommenen Klage kann im Wege der Ausnahme nach § 21 GKG wegen gesundheitlicher bzw. krankheitsbedingter Gründe von einer Erhebung abgesehen werden, die unverschuldet der Erfassung der

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Vertretungszwang – und die Gerichtskosten bei seiner Verletzung

Die persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar wegen Verletzung des Vertretungszwangs gemäß § 62 Abs. 4 FGO unwirksam. Dies führt aber nicht dazu, die Beschwerde als völlig gegenstandslos zu behandeln. Vielmehr ist sie im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zu bearbeiten und hätte ohne die später erklärte Rücknahme als unzulässig zurückgewiesen werden müssen.

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Befreiung von den Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen – und die Gerichtskosten

Rechtsstreitigkeiten über die Befreiung von Rundfunkgebühren nach § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sind nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Befreiung von den Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen nach § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) ist eine Angelegenheit der Fürsorge im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO. Soweit das Bundesverwaltungsgericht zu

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Schadensersatzanspruch wegen konventionswidriger Sicherungsverwahrung – und die Aufrechnung

Die Aufrechnung gegenüber einem Schadensersatzanspruch wegen konventionswidriger Sicherungsverwahrung mit einer Kostenforderung aus einem neuen Strafverfahren, in dem erneut Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zulässig. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde der Kläger im Oktober 1986 unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen

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Landgericht Leipzig

Vollstreckungsauftrag der Gerichtskasse – und die erforderliche Unterschrift

Der Vollstreckungsauftrag der Gerichtskasse, mit dem zur Beitreibung von Gerichtskosten die Abnahme der Vermögensauskunft und erforderlichenfalls der Erlass eines Haftbefehls zu deren Erzwingung beantragt wird, ersetzt die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels. Vollstreckungsaufträge der Gerichtskasse müssen schriftlich erteilt werden und eine Unterschrift sowie das Dienstsiegel tragen. Dabei genügt die Wiedergabe des

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Der nicht gezahlte Auslagenvorschuss

Zahlt eine Partei nicht den Auslagenvorschuss für den von ihr benannten Hauptzeugen und lädt das Gericht deshalb ihn wie auch die Gegenzeugen ab, ist der trotzdem zum Termin erschienene Hauptzeuge nicht zu vernehmen, weil die Vernehmung der Gegenzeugen einen weiteren Termin erforderlich machen und den Rechtsstreit somit verzögern würde. Die

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