Bewertungsportale – und das zuständige Gericht

Die Zuständigkeitsregelung in § 1 der nordrheinwestfälischen Konzentrations-Verordnung über Ansprüche aus Veröffentlichungen vom 01.10.2021 erfasst auch Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen im Internet.

In dem hier vom Bundesgerichtshof beurteilten Verfahren macht der klagende Verein, der seinen Mitgliedern verschiedene Service-Dienstleistungen im

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Gerichtsstand des Ergreifungsorts

Der Gerichtsstand des Ergreifungsorts gemäß § 9 StPO wird unabhängig davon begründet, ob der Haftbefehl, auf dessen Grundlage der Beschuldigte vorübergehend festgenommen wurde, durch das örtlich zuständige Gericht erlassen worden war.

Ergreifung ist jede befugte und gerechtfertigte Festnahme durch Beamte

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Gerichtsgebäude

Keine Sammelklage gegen Facebook

In dem Rechtsstreit Maximilian Schrems ./. Facebook Ireland Limited kann Facebook einen kleinen Teilerfolg verzeichnen: Maximilian Schrems kann nach einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur wegen eigener Ansprüche in Österreich Klage gegen Facebook Ireland erheben. Hingegen kann er

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Landgericht Bremen

Abweichend vereinbarte ausschließliche Gerichtsstände

Hat ein Antragsteller/Kläger mit den Antragsgegnern/Beklagten jeweils voneinander abweichende ausschließliche Gerichtsstände vereinbart, ist angesichts der widersprechenden Gerichtsstandsvereinbarungen die Bestimmung eines für beide Antragsgegner/Beklagte zuständigen Gerichts nicht möglich, wenn keiner der Antragsgegner/Beklagten auf den mit ihm vereinbarten ausschließlichen Gerichtsstand verzichtet.

In

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Gerichtsstandsklausel mit Wahlmöglichkeit

Wird in einer Gerichtsstandsklausel dem Verwender die Wahl zwischen mehreren Gerichtsorten eingeräumt, so liegen trennbare Regelungen über das örtlich zuständige Gericht vor, die einer eigenständigen Inhaltskontrolle unterzogen werden können.

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Sitzes des Verwenders

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Computerarbeit

Erfüllungsort einer Bürgschaft

Erfüllungsort der Bürgschaft ist der (Wohn-) Sitz des Bürgen, wenn nicht die Maßgeblichkeit des Erfüllungsortes der Hauptverbindlichkeit ausdrücklich vereinbart worden ist.

Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 Abs. 1 ZPO liegt auch nicht deshalb am Wohnsitz der Gläubigerin, weil

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