Für eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Brüssel-Ia-VO ist die Einhaltung der Formerfordernisse Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Allein eine Willenseinigung der Parteien führt mithin nicht zu einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung, wenn nicht auch die Form eingehalten ist . Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Formerfordernisse des Art. 25 Abs. 1 Satz
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