Die Vorschriften der §§91ff. ZPO sind auf Beschwerden im Zwangsvollstreckungsverfahren anwendbar, wenn es sich wie im Streitfall um ein kontradiktorisches Verfahren zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger handelt . Die vom Schuldner persönlich abgegebene Erledigungserklärung ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren trotz des im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof grundsätzlich geltenden Anwaltszwangs (§ 78
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