Übernahme der Gerichtsvollzieherkosten

Auch im Verwaltungsrecht haftet der Antragsteller eines Vollstreckungsverfahrens (Gläubiger) als Gesamtschuldner nach § 169 Abs. 1 VwGO auch für die vom Gerichtskostenrecht erfassten Auslagen des Vollstreckungsverfahrens (hier: die Gerichtsvollzieherkosten).

So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover, wo in einem Fall der

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