XTC-Handel – und die Anzahl an Pillen

Feststellungen lediglich zur Anzahl der zu Handelszwecken erworbenen Ecstasy-Tabletten reichen nicht aus, um ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu belegen.

Die Wirkstoffkonzentrationen und kombinationen bei den als Ecstasy vertriebenen Mitteln schwanken in der Praxis sehr.

Allein

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Getrocknete Schlafmohnkapseln

Bundesgerichtshof hat den Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlafmohnkapseln auf eine Wirkstoffmenge von 70 Gramm Morphinhydrochlorid festgesetzt.

In dem hier entschiedenen Fall hat das Lnadgericht Nürnberg-Fürth en Angeklagten G. unter anderem wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

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2 x nicht geringe Menge

Bereits wiederholt hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine geringe Überschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge ein Strafmilderungsgrund ist.

Das Zweifache der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln ist auch noch derart gering, dass dies jedenfalls nicht als bestimmender Strafschärfungsgrund gewertet

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Die nicht mehr ganz so geringe Menge

Eine nur geringe Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge ist ein Strafmilderungsgrund.

Diese Strafzumessungserwägung nicht in Widerspruch zu den Feststellungen, ausweislich derer der Grenzwert zur nicht geringen Menge etwa um das 7,8-fache bzw. um das 14-fache überschritten war.

Bundesgerichtshof,

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2,5 mal die nicht mehr geringe Menge

Eine geringe Unterschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge ist ein Strafmilderungsgrund.

Das 2, 6fache der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln ist auch noch derart gering, dass dies jedenfalls nicht als bestimmender Strafschärfungsgrund gewertet werden kann.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.

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Das Dreifache der nicht mehr geringen Menge

Für den Bundesgerichtshof bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken dagegen, einem Angeklagten bei der Strafrahmenwahl und bei der Strafzumessung im engeren Sinn strafschärfend anzulasten, dass die nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln „jeweils um ein Mehrfaches überschritten“ sei.

Eine lediglich geringe Überschreitung der

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Die nicht mehr ganz geringe Menge

Eine geringe Überschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge ist ein Strafmilderungsgrund.

Das Zweieinhalbfache der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln ist auch noch derart gering, dass dies jedenfalls nicht als bestimmender Strafschärfungsgrund gewertet werden kann.

Der für sich genommen straflose

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