Landessozialgericht NRW,Arbeitsgericht Essen

Die zweite geringfügige Tätigkeit

Wenn ein Beschäftigter neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügige Nebenbeschäftigungen ausübt, können sie Sozialversicherungsbeiträge nur für eine dieser Tätigkeiten pauschaliert abgeführt werden. Jede weitere geringfügige Tätigkeit ist voll versicherungspflichtig.

In dem hier vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall hatte eine hausärztliche

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Ehering

Das geringfügige Ehegattenarbeitsverhältnisses

Lohnzahlungen an einen im Beruf des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der Angehörige aufgrund eines wirksamen, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechenden Arbeitsvertrags beschäftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits die Arbeitgeberpflichten, insbesondere

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