Die Aufstellung des geringsten Gebots und damit auch des Bargebots richtet sich nicht nach materiellrechtlichen Erwägungen, sondern allein nach dem Rangklassensystem des Zwangsversteigerungsgesetzes.
Nach § 44 Abs. 1 ZVG sind Rechte in das geringste Gebot aufzunehmen, wenn sie dem Anspruch
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