Der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs – und der Gesamtbetriebsrat eines Trägerunternehmens

Der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs kann in den Gesamtbetriebsrat eines Trägerunternehmens auch Mitglieder entsenden, die in keinem Arbeitsverhältnis zu diesem Unternehmen stehen.

Der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs ist nicht verpflichtet, jeweils nur unternehmensangehörige Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat der Trägerunternehmen zu entsenden. 

Für

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Einleitung eines Beschlussverfahrens – und die notwendige Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats

Die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts bedürfen eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Gesamtbetriebsrats.

Ohne entsprechenden Beschluss des Gesamtbetriebsrats ist die Gesamtbetriebsratsvorsitzende nicht befugt, das Beschlussverfahren im Namen des Gesamtbetriebsrats, den sie nur im Rahmen der gefassten Beschlüsse

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Ausscheiden aus dem Betriebsrat

Ein Gesamtbetriebsratsmitglied kann – ebenso wie gemäß § 24 Nr. 2 BetrVG ein Betriebsratsmitglied – sein Amt niederlegen.

Die Amtsniederlegung kann jederzeit erklärt werden und ist nicht formgebunden. Die Erklärung ist gegenüber dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats abzugeben.

Mit der Amtsniederlegung

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Das Ende des Gesamtbetriebsrates

Das Amt des Gesamtbetriebsrats endet nicht schon dann, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung vorübergehend entfallen, sondern erst, wenn von dem dauerhaften Wegfall der Errichtungsvoraussetzungen auszugehen ist.

Nach § 47 Abs. 1 BetrVG ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, wenn in

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