Fachgerichtszentrum Düsseldorf

Beschwerdeberechtigung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und mit seinem Rechtsmittel gerade die Beseitigung dieser Beschwer begehrt. Die Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren folgt der Beteiligungsbefugnis. Daher ist rechtsbeschwerdebefugt nur derjenige, der nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt ist. Verfahrensbeteiligt ist

Lesen

Der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs – und der Gesamtbetriebsrat eines Trägerunternehmens

Der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs kann in den Gesamtbetriebsrat eines Trägerunternehmens auch Mitglieder entsenden, die in keinem Arbeitsverhältnis zu diesem Unternehmen stehen. Der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs ist nicht verpflichtet, jeweils nur unternehmensangehörige Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat der Trägerunternehmen zu entsenden.  Für den Fall der Entsendung von Vertretern eines Gemeinschaftsbetriebsrats in einen

Lesen
Bundesarbeitsgericht

Der Streit um den Gesamtbetriebsrat – und die Antragsbefugnis des Betriebsrats im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Für ein hilfsweises Feststellungsbegehren fehlt dem antragstellenden Betriebsrat die Antragsbefugnis, wenn durch

Lesen
Geldscheine

Jahresprämien – und die Regelungskompetenz des Betriebsrats

Jahresprämien können nicht im Rahmen einer Betriebsvereinbarung für einen einzelnen Betrieb geregelt werden, wenn die Berechnungsgrundlagen der Prämie das Gesamtunternehmen betreffen. Den örtlichen Betriebsräten fehlt es in einem solchen Fall an der hierfür erforderlichen Regelungskompetenz. Zwar verfügt der Betriebsrat innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Grenzen (§ 77 Abs. 3, § 75

Lesen
Sitzreihe

Der unternehmensübergreifende Gesamtbetriebsrat – und der Zuordnungstarifvertrag

Gemäß §§ 1, 47 BetrVG kann für Betriebe verschiedener Rechtsträger kein gemeinsamer Gesamtbetriebsrat gebildet werden. Die Errichtung eines gemeinsamen Gesamtbetriebsrats vermag auf § 3 Abs. 1 BetrVG iVm. den Bestimmungen des TV gestützt zu werden. Hierfür muss aber zum einen ein unternehmensübergreifender Tarifvertrag zur Bildung einer vom Gesetz abweichenden Betriebsratsstruktur

Lesen

Sozialplan – und der Durchführungsanspruch des Gesamtbetriebsrats

Der Betriebsrat ist als Partei der Gesamtbetriebsvereinbarung zum Sozialplan zur Durchsetzung des auf diese bezogenen Durchführungsanspruchs aktivlegitimiert. Ob der Gesamtbetriebsrat für den Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung zum Sozialplan nach § 50 Abs. 1 BetrVG originär zuständig gewesen ist, kann dabei dahinstehen. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, handelte es sich

Lesen

Betriebliche Altersversorgung – und die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

Für Betriebsvereinbarungen über eine betriebliche Altersversorgung ist der Gesamtbetriebsrat zuständig, wenn der Arbeitgeber die Altersversorgung für alle Betriebe einführen will. Die Ausübung der Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegt zwar grundsätzlich dem von den Arbeitnehmern unmittelbar gewählten Betriebsrat. Dem Gesamtbetriebsrat sind jedoch nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG originär

Lesen

Gesamtbetriebsrat – und die Auswahlentscheidung zur Freistellung

Der Gesamtbetriebsrat entscheidet über die ggf. ständig freizustellenden Mitglieder nach § 51 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BetrVG durch Mehrheitsbeschluss. Der Gesamtbetriebsrat ist dabei nicht verpflichtet, die Wahl der freizustellenden Mitglieder des Gesamtbetriebsrats nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt. Die generelle (Teil-)Freistellung

Lesen

Der Streit des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber – und das Anhörungsrecht des Gesamtbetriebsrats

Nach § 83 Abs. 3 ArbGG sind diejenigen Stellen zu beteiligen, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen sind. Voraussetzung für ein Betroffensein iSv. § 83 Abs. 3 ArbGG ist, dass eine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition des jeweils anderen Gremiums als Inhaber des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs

Lesen

Vorlageanspruch des Betriebsrats – und die funktionelle Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin nicht nach der spezialgesetzlich geregelten Vorlagepflicht des § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX die jährliche Übermittlung einer Kopie der aktuellen unternehmensbezogenen Anzeige nebst den Verzeichnissen für mehrere Betriebe verlangen; ein solcher Anspruch steht nicht dem einzelnen Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zu, sofern

Lesen

Beschlussverfahren – und die Beteiligung des Gesamtbetriebsrats

Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen sind. Voraussetzung für ein Betroffensein iSv. § 83 Abs. 3 ArbGG ist aber, dass eine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition des jeweils anderen

Lesen

Betriebsvereinbarungen – und das Gebot der Rechtsquellenklarheit

Schließt ein herrschendes Unternehmen zugleich handelnd für die Konzernunternehmen mit dem Konzernbetriebsrat, dem oder den jeweiligen Gesamtbetriebsräten oder den Einzelbetriebsräten eine Betriebsvereinbarung oder einen Sozialplan ab, muss sich aus deren Inhalt zweifelsfrei ergeben, welche Regelungen von welchem Betriebsverfassungsorgan im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit vereinbart wird. Auch insoweit gilt das Gebot

Lesen

Der Streit um Unterrichtungsansprüche – und die Beteiligung des Gesamtbetriebsrats

Der erstmals im Beschwerdeverfahren beteiligte Gesamtbetriebsrat kann Sachanträge, mit denen er eigene Unterrichtungansprüche geltend macht, stellen. war ist der Gesamtbetriebsrat durch den angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts nicht beschwert. Er ist jedoch vom Beschwerdegericht von Amts wegen als weiterer Beteiligter gem. § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligt worden. Gemäß dieser Norm

Lesen

Einleitung eines Beschlussverfahrens – und die notwendige Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats

Die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts bedürfen eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Gesamtbetriebsrats. Ohne entsprechenden Beschluss des Gesamtbetriebsrats ist die Gesamtbetriebsratsvorsitzende nicht befugt, das Beschlussverfahren im Namen des Gesamtbetriebsrats, den sie nur im Rahmen der gefassten Beschlüsse vertritt (§ 51 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs.

Lesen

Ausscheiden aus dem Betriebsrat

Ein Gesamtbetriebsratsmitglied kann – ebenso wie gemäß § 24 Nr. 2 BetrVG ein Betriebsratsmitglied – sein Amt niederlegen. Die Amtsniederlegung kann jederzeit erklärt werden und ist nicht formgebunden. Die Erklärung ist gegenüber dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats abzugeben. Mit der Amtsniederlegung endet nach § 49 BetrVG die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat. Für

Lesen

Rufbereitschaft für mehrere Betriebe – und der Gesamtbetriebsrat

Benötigt die Arbeitgeberin nicht Arbeitnehmer aus mehreren Betrieben, um eine Rufbereitschaft zu gewährleisten, so begründet die unternehmerische Entscheidung, diese Rufbereitschaft auf alle Betriebe zu verteilen, kein Erfordernis, welches für den Gesamtbetriebsrat zuständigkeitsbegründend ist. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat (oder auch der Gesamtbetriebsrat) über Beginn

Lesen

Das Ende des Gesamtbetriebsrates

Das Amt des Gesamtbetriebsrats endet nicht schon dann, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung vorübergehend entfallen, sondern erst, wenn von dem dauerhaften Wegfall der Errichtungsvoraussetzungen auszugehen ist. Nach § 47 Abs. 1 BetrVG ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte bestehen. Die Bildung des Gesamtbetriebsrats ist,

Lesen

Die Verweigerung der Wählerliste zur Betriebsratswahl

Um die weitere Durchführung einer Betriebsratswahl zu stoppen oder gar abzubrechen, muss die beabsichtigte Betriebsratswahl vorraussichtlich nichtig sein. Das ist nur bei schwerwiegenden, besonders groben und offensichtlichen Fehlern der Fall, so dass auch nicht mehr der Anschein einer demokratischen Wahl besteht. So das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in dem hier vorliegenden Fall

Lesen

Die Gesamtbetriebsvereinbarung und die Anfechtungsbefugnis des Betriebsrats

Ein Betriebsrat kann im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht die Unwirksamkeit einer vom Gesamtbetriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarung geltend machen, es sei denn, dass hierdurch nicht in seine eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition eingegriffen wurde. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter antragsbefugt, wenn er eigene Rechte geltend macht. Antragsbefugnis und die Beteiligtenstellung fallen nicht notwendig zusammen;

Lesen

Überwachungsrechte eines Gesamtbetriebsrats

Der Gesamtbetriebsrat ist nicht Träger des Überwachungsrechts aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Für dessen Wahrnehmung ist allein der Betriebsrat zuständig. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und nach Satz 2 auf

Lesen