Gemäß §§ 1, 47 BetrVG kann für Betriebe verschiedener Rechtsträger kein gemeinsamer Gesamtbetriebsrat gebildet werden . Die Errichtung eines gemeinsamen Gesamtbetriebsrats vermag auf § 3 Abs. 1 BetrVG iVm. den Bestimmungen des TV gestützt zu werden. Hierfür muss aber zum einen ein unternehmensübergreifender Tarifvertrag zur Bildung einer vom Gesetz abweichenden Betriebsratsstruktur nach §
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