Fachgerichtszentrum Düsseldorf

Keine Gesamtrechtsnachfolge bei der Ausgliederung

In der Rechtsprechung des Bundesgerichgtshofs und Bundesfinanzhofs ist geklärt, dass es in Fällen der Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG) nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge i.S. des § 45 AO kommt. Der übernehmende Rechtsträger kann daher wegen eines an den übertragenden Rechtsträger ergangenen Steuerbescheids nicht in zulässiger Weise Klage erheben. Nach

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die 2-Personen-GbR – und der Tod eines Gesellschafters während es Finanzgerichtsverfahrens

Bestimmt der Gesellschaftsvertrag einer 2-Personen-GbR, dass im Falle des Todes eines Gesellschafters der übrige Gesellschafter die Gesellschaft fortsetzt, so ist Kläger nach dem Tod des einen Gesellschafters nicht mehr die GbR, sondern der überlebende Gesellschafter als deren Gesamtrechtsnachfolger. Die der Bevollmächtigten erteilte Prozessvollmacht behält im Verhältnis zu diesem weiterhin ihre

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Gewinnfeststellungsbescheid für eine ehemalige GbR – und die Klagebefugnis der Gesellschafter

Die Befugnis der Personengesellschaft, nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen Gewinnfeststellungsbescheide einzulegen, erlischt mit deren Vollbeendigung. Insoweit lebt die bis zum Zeitpunkt der Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auf. Die Klagebefugnis geht nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger der Personengesellschaft über.

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Bodenschutz – und die rückwirkende Sanierungspflicht

Die in § 4 BBodSchG normierten Pflichten zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung erfassen nach dem in den §§ 1 und 2 Abs. 5 BBodSchG zum Ausdruck kommenden Regelungszweck dieses Gesetzes schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1.03.1999 verursacht worden sind. Die Einbeziehung bereits zuvor verursachter Bodenverunreinigungen

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Bodenschutzrechtliche Sanierungspflicht- und die Grenzen der Rückwirkung

Zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Rückwirkung ist der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 BBodSchG dahingehend verfassungskonform zu reduzieren, dass diese Vorschrift eine im Jahr 1926 erfolgte Gesamtrechtsnachfolge nicht erfasst. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG haben mehrere Sanierungsverpflichtete unabhängig von ihrer Heranziehung durch die zuständigen Behörden untereinander einen

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Oberlandesgericht

Gesamtrechtsnachfolge aufgrund eines Asset Deals?

Bei einem Erwerb von Gesamtheiten einzelner Wirtschaftsgüter eines Unternehmens wird der Erwerber nicht Gesamtrechtsnachfolger des Veräußerers. Dies gilt auch für den Fall, dass das gesamte immaterielle Vermögen und das gesamte Anlage- und Vorratsvermögen der Schuldnerin vom Insolvenzverwalter erworben wurde. Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Oktober 2015 – I ZR 173/14

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Telekommunikationsrechtliche Wegerechte

Telekommunikationsrechtliche Wegerechte sind seit dem Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes 2004 nicht mehr rechtsnachfolgefähig. Das Recht, Verkehrswege für öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen (sog. telekommunikationsrechtliches Wegerecht) steht dem Bund zu, der es durch die Bundesnetzagentur auf Telekommunikationsunternehmen überträgt. Ein Übergang des Wegerechts von einem Telekommunikationsunternehmen auf ein anderes im Wege

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