Unterlassungserklärung und Unternehmensnachfolge

Anders als die gesetzliche Unterlassungsverpflichtung geht die vertragliche Unterlassungsverpflichtung auf den Gesamtrechtsnachfolger nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG über.

Die Wiederholungsgefahr entfällt beim Übergang einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung auf den Rechtsnachfolger nur dann, wenn die versprochene Verpflichtung geeignet erscheint,

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Rückzahlung einer Vorkriegsanleihe

Der Bundesgerichtshof hatte auf eine Klage auf Rückzahlung einer 1925 emittierten Teilschuldverschreibung der damaligen Stadt Dresden nebst Zinscoupons entschieden, dass derartige Rückzahlungsansprüche ebenso wie Ansprüche auf Zinszahlung aus dieser Anleihe zwischenzeitlich durch Ablauf sämtlicher Ausschlußfristen erloschen sind.

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