Büroklammer

Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer

Hat der Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer von den Einkünften des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, kann er bis zur Inanspruchnahme durch das Finanzamt vom Arbeitnehmer Freistellung von etwaigen Nachforderungen verlangen und nach Inanspruchnahme die Erstattung der gezahlten Lohnsteuern im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs. Im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs haftet der

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Die gläubigerbenachteiligende Zahlung eines Gesamtschuldners

Die gesamtschuldnerische Haftung einer vom Schuldner abgespaltenen Gesellschaft nach § 133 UmwG steht der gläubigerbenachteiligenden Wirkung von Zahlungen aus dem Vermögen des Schuldners nicht entgegen. Durch Zahlungen der späteren Insolvenzschuldnerin, die in dem Bewußtsein getätigt werden, dass diese die zu erwartenden Forderungen (hier: Steuerforderungen) nicht werde begleichen können, wird eine

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Verfall – und die gesamtschuldnerische Haftung

Ein Vermögensvorteil im Sinne von § 73 Abs. 1, § 73a Satz 1 StGB ist „erlangt“, wenn der Tatbeteiligte die faktische Verfügungsgewalt über den Gegenstand erworben hat. Dementsprechend ist nur dem jeweils „vor Ort“ tätigen Angeklagten den vollen Kaufpreis als Erlangtes zuzurechnen, den anderen Angeklagten hingegen nur einen später ausgezahlten

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Verjährung des Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich

Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB verjährt kenntnisabhängig in drei Jahren (§ 195 BGB). Er entsteht mit der Begründung der Gesamtschuld, unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch. Zur Kenntnis aller Umstände, die den Ausgleichsanspruch begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnisse hat

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