Die gesamtschuldnerische Haftung einer vom Schuldner abgespaltenen Gesellschaft nach § 133 UmwG steht der gläubigerbenachteiligenden Wirkung von Zahlungen aus dem Vermögen des Schuldners nicht entgegen. Durch Zahlungen der späteren Insolvenzschuldnerin, die in dem Bewußtsein getätigt werden, dass diese die zu erwartenden Forderungen (hier: Steuerforderungen) nicht werde begleichen können, wird eine
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