Bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB haften Mittäter insoweit als Gesamtschuldner, als diese Mitverfügungsgewalt über die Beute hatten.
Um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden, ist die gesamtschuldnerische Haftung in
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