Buchregal

Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern – und seine Verjährung

Der originäre gesamtschuldnerische Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB in all seinen drei Modifikationen (Anspruch auf Mitwirkung bei Befriedigung, Freistellung, Ausgleich des Geleisteten) entsteht als selbstständiger Anspruch bereits mit der Begründung der Gesamtschuld und nicht erst mit der Befriedigung des Gläubigers. Dies korrespondiert mit den Anspruchsmodifikationen, welche bereits einen

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Ausgleichsanspruch zwischen Darlehensnehmern

Sowohl der originäre gesamtschuldnerische Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB als auch der Rückgriff im Wege des Übergangs der Gläubigerforderung nach § 426 Abs. 2 BGB sind jeweils auf den vom Ausgleichsschuldner zu tragenden Anteil beschränkt. InhaltsübersichtGesamtschulderausgleich, § 426 Abs. 1 BGBÜbergang der Gläubigerforderung, § 426 Abs. 2 BGB

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Anwaltshaftung – und das Verschulden des Terminsanwalts

Das Verschulden des Terminsanwalts kann der Mandantin im Rahmen der Haftung des Prozessbevollmächtigten nicht als Mitverschulden nach §§ 254, 278 BGB angerechnet werden. Mehrere in derselben Sache beauftragte Rechtsanwälte, gleich ob sie nacheinander oder nebeneinander tätig werden, führen rechtlich selbständige Mandate aus. Es kann daher keiner der Anwälte in seinem

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Bodenschutzrechtlicher Ausgleichsanspruch des Grundstückskäufers – und sein Ausschluss nach Treu und Glauben

Es ist zu erwägen, ob ein Grundstückseigentümer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) an der Geltendmachung des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen den Verursacher gehindert ist, wenn er bei Abschluss des Kaufvertrags – auch mit einem dritten Veräußerer – Kenntnis von den schädlichen Bodenveränderungen oder der Einordnung als

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Bodenschutzrechtlicher Ausgleichsanspruch – und sein Ausschluss im Grundstückskaufvertrag

Eine Vereinbarung schließt den bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch grundsätzlich nur aus, wenn sie zwischen dem Inhaber dieses Anspruchs und dem Schuldner getroffen worden ist. Zu Lasten eines dritten Berechtigten ist eine abweichende Vereinbarung unwirksam, wohingegen von einer Vereinbarung zu Gunsten eines dritten Verpflichteten im Regelfall nicht ausgegangen werden kann. Es widerspricht im

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Schuldentilgung durch die Treugeberkommanditisten

Tilgen Treugeberkommanditisten ohne Verpflichtung im Innenverhältnis zur Gesellschaft Gesellschaftsverbindlichkeiten, können sie von der Gesellschaft jedenfalls dann nach § 110 HGB Aufwendungsersatz verlangen, wenn sie im Innenverhältnis zur Gesellschaft, den anderen Treugebern und Gesellschaftern eine einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung haben. Leistet ihnen die Gesellschaft keinen Aufwendungsersatz, können Treugeberkommanditisten, die im

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Zugewinnausgleich – und die Einigung über die Ehewohnung

Eine während der Trennungszeit getroffene Vereinbarung, wonach ein Ehegatte die im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung zur Alleinnutzung behält und zum Ausgleich dafür die gemeinsam geschuldeten Darlehenslasten allein trägt, führt bei der Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich nur dann zum vollständigen Entfallen des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs, wenn sie eine endgültige Freistellung des weichenden

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Gesamtschuldnerausgleich – Verjährung und Streitverkündung

Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern sind Ansprüche auf Schadloshaltung im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO. Ein etwaiger Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB und entsteht bereits mit der Begründung der Gesamtschuld. Die Verjährung wird durch die Zustellung einer Streitverkündung nur dann

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Der Gesamtschuldnerausgleich mit dem Streithelfer – und der Mehrwert des Vergleichs

Wird in einem Vergleich auch der nicht rechtshängige Gesamtschuldnerausgleich zwischen einer Streitpartei und einem Streithelfer mitgeregelt, so begründet dies einen Mehrwert des Vergleichs für diese Streitpartei und den Streithelfer. Denn hierdurch wird ein nicht streitgegenständlicher Anspruch erledigt, der mit den streitgegenständlichen Ansprüchen auch nicht wirtschaftlich identisch ist. Ein Mehrwert des

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Oberlandesgericht

Haftungsprivilegierung des Erstschädigers – und die Haftungshöhe des Zweitschädigers

Besteht zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre. Die unanfechtbare Entscheidung

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EU-Kartellbuße – und der Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Kartellmitgliedern

Der interne Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern einer von der EU-Kommission festgesetzten Geldbuße richtet sich bei Anwendbarkeit deutschen Rechts nach § 426 Abs. 1 BGB. Soweit die Gesamtschuldner keine Vereinbarung über die Ausgleichsansprüche getroffen haben, sind diese nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen, insbesondere anhand der individuellen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge

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Steuerliche Haftung – und der Gesamtschuldnerausgleich

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 AO haften Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften, als Gesamtschuldner. Diese Vorschrift gilt nicht nur zwischen mehreren Steuerschuldnern oder einer Mehrzahl von Haftenden, sondern auch dann, wenn die Finanzbehörde den einen als Steuerschuldner, den anderen dagegen

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Freistellungsansprüche nach Insolvenzeröffnung

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesamtschuldners kann dieser durch einen anderen Gesamtschuldner nicht mehr auf Freistellung im Innenverhältnis in Anspruch genommen werden. Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Freistellung von Inanspruchnahmen im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Konto der Beteiligten ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen

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Verjährung des Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich

Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB verjährt kenntnisabhängig in drei Jahren (§ 195 BGB). Er entsteht mit der Begründung der Gesamtschuld, unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch. Zur Kenntnis aller Umstände, die den Ausgleichsanspruch begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnisse hat

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Aufteilung einer unionsrechtlichen Geldbuße

Der Bundesgerichtshof hat zur Frage des Gesamtschuldnerausgleichs bei einer unionsrechtlichen Geldbuße ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet: Die Klägerin in dem derzeit beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahrens ist ein Unternehmen, das unter anderem Telefongeräte herstellt. Sie verlangt von den beiden Beklagten internen Ausgleich nach Zahlung einer Geldbuße, die

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Die Unterhaltszahlung als Beteiligung an der Tilgung gemeinschaftlicher Schulden

Führt eine Vereinbarung über Unterhalt wirtschaftlich dazu, dass sich der Unterhaltsberechtigte an der Tilgung gemeinsamer Schulden beteiligt, stellt dies eine anderweitige Regelung im Sinne von § 426 Absatz 2 Satz 2 BGB dar, die einem Gesamtschuldnerausgleich entgegensteht. Ein Gesamtschuldnerausgleich findet während bestehender Ehe nicht statt, wenn ein Ehegatte Erwerbseinkommen hat

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Die Gesamtschuld im Zugewinnausgleich

Ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs eine Gesamtschuld der Ehegatten zu berücksichtigen, für die sie im Innenverhältnis anteilig haften, so kommt es für die Ermittlung des jeweiligen Endvermögens darauf an, ob die Ausgleichsforderung nach § 426 BGB realisierbar ist. Das ist auch dann der Fall, wenn ein Ehegatte erst aufgrund des

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Die gemeinsame Haftung mehrere Schädiger

Die Haftung eines Schädigers ist nicht deshalb gemindert, weil sich der Geschädigte die Mithaftung der anderen Schädiger zurechnen lassen müsste. Bei mehreren nebeneinander verantwortlichen Schädigern besteht zum Geschädigten grundsätzlich die volle Haftung, ohne dass einer der Schädiger auf den Tatbeitrag des anderen verweisen könnte. Lediglich im Innenverhältnis ist zwischen den

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Gewährleistung für ehemalige Tankstellengrundstücke

Werden bei dem Verkauf eines ehemaligen Tankstellengrundstücks die gesetzlichen Gewährleistungsrechte ausgeschlossen, hindert sich nicht eine Inspruchnahme des Verkäufers im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs für Ansprüche nach dem Bodenschutzgesetz. Dies auch dann nicht, wenn zum Zeitpunkt des Verkaufes das Bodenschutzgesetz noch gar nicht galt. In einem vom Landgericht Coburg entschiedenen Fall verkaufte

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Buchregal

Regreß zwischen den Unfallverursachern

Eine Direkthaftung gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. ist für Regressansprüche selbst haftpflichtiger Schädiger gegen ihnen zum Ausgleich verpflichtete Mitschädiger nicht gegeben. Wird ein Schädiger über seine interne Haftungsquote hinaus von Geschädigten in Anspruch genommen, so stellt dies keinen Schaden dar, der den Schutz des Pflichtversicherungsgesetzes

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Das Darlehen von den Schwiegereltern

Zur Ausgleichspflicht eines Ehegatten für ein Darlehen, das der andere Ehegatte von seinen Eltern zur Finanzierung einer von den Eheleuten gemeinsam erworbenen Eigentumswohnung allein aufgenommen hat, hat jetzt der Bundesgerichtshof Stellung genommen: Ausgangspunkt war hierbei zunächst, dass sich Ausgleichsansprüche nicht aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ergeben: Da

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Zahlungen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Obliegt nach der von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewählten Aufgabenverteilung einem von ihnen, für die Kosten der gemeinsa-men Lebensführung (hier: Miete der gemeinsamen Wohnung) aufzukommen, so umfasst die für die Zeit des Zusammenlebens anzunehmende anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Aufwendungen,

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Schreibmaschine

Freie Wahl zwischen Gesamtschuldnern

Gemäß § 421 Satz 1 BGB kann der Gläubiger frei wählen, welchen der Gesamtschuldner er in Anspruch nehmen will, soweit sich sein Vorgehen nicht als rechtsmissbräuchlich erweist. Dabei ist er, wie der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil betont, grundsätzlich dem von ihm in Anspruch genommenen Gesamtschuldner gegenüber nicht verpflichtet, auf

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Gesamtschuldnerausgleich trotz Verjährung

Ein auf Ausgleich nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in Anspruch genommener Gesamtschuldner kann dem nicht entgegenhalten, der ausgleichsberechtigte Gesamtschuldner hätte mit Erfolg die Einrede der Verjährung gegenüber dem Gläubiger erheben können. Der selbständige Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht schon mit Entstehung des

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Geldscheine

Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern

Mit der Frage der Beweislastumkehr aufgrund eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers für den selbständigen Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners nach § 426 Abs. 1 BGB hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu beschäftigen. Anspruchsgrundlagen für den ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner Für den ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner sind in der Regel drei Anspruchsgrundlagen in Betracht zu ziehen: zum einen

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Landgericht Leipzig

Gesamtschuldnerausgleich bei verjährter Hauptforderung

Der Ausgleichsanspruch des Gesamtschuldners, der den Anspruch des Gläubigers erfüllt hat, wird nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichshofs grundsätzlich nicht davon berührt, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den anderen Gesamtschuldner verjährt ist. Ausgleichsanspruch trotz verjährter Hauptforderung In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte bereits das Oberlandesgericht München dem

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