Bemessung der Gesamtstrafe

Die Bemessung der Gesamtstrafe ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB im Wege einer Gesamtschau des Unrechtsgehalts und des Schuldumfangs durch einen eigenständigen Zumessungsakt vorzunehmen.

Dabei sind vor allem

  • das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander,
  • ihre größere oder
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Die Bemessung der Gesamtstrafe

Die Bemessung der Gesamtstrafe im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 StGB ist im Wege einer Gesamtschau des Unrechtsgehalts und des Schuldumfangs durch einen eigenständigen Zumessungsakt vorzunehmen.

Der Summe der Einzelstrafen kommt nur ein geringes Gewicht zu, maßgeblich

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