Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze des Härteausgleichs ist, dass sich die Unmöglichkeit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung auch tatsächlich nachteilig für den Angeklagten auswirkt. Eine mögliche Härte ist im Urteil dann erkennbar bei der Strafzumessung auszugleichen. Bei einer bereits bezahlten Geldstrafe ist dabei in den Blick zu nehmen, dass diese ggf.
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