Die Bemessung der Gesamtstrafe

Die Bemessung der Gesamtstrafe im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 StGB ist im Wege einer Gesamtschau des Unrechtsgehalts und des Schuldumfangs durch einen eigenständigen Zumessungsakt vorzunehmen.

Der Summe der Einzelstrafen kommt nur ein geringes Gewicht zu, maßgeblich

Artikel lesen