Bei einer Gesamtstrafenbildung begegnet die Einbeziehung einer früheren Geldstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB rechtlichen Bedenken, soweit die frühere Verurteilung wegen „unerlaubten“ Besitzes von Betäubungsmitteln erfolgt ist, weil der Angeklagte vorsätzlich in seinem Wohn- und Schlafzimmer knapp 38 Gramm
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