Der Streit um die Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses – und der  Rechtsweg

Für Verpflichtungsbegehren, mit denen der Gesamtvertrauenspersonenausschuss die nachträgliche Durchführung des Beteiligungsverfahrens begehrt, ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet.

Maßgeblich für das Verpflichtungsbegehren ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Demzufolge findet das „Gesetz zur Änderung soldatenbeteiligungs-

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