Enthält eine Gesamtzusage Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB, so sind ihre Inhalte nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten,
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