Zur Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht hat jetz (erneut) der Bundesgerichtshof Stellung genommen: Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist. An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie
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