Streiten die Parteien ausschließlich nach Maßgabe des § 626 BGB um die fristlose Kündigung eines Geschäftsführerdienstleistungsvertrages, so handelt es sich um einen et-et-Fall, so dass lediglich die bloße Behauptung des (Ex-)Geschäftsführers, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, zur Begründung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht ausreicht. Gemäß §
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