Bei Tatverdacht der Insolvenzverschleppung und eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ist eine Arrestanordnung in bezogene Geschäftsführergehälter des angeschuldigten Geschäftsführers gemäß §§ 111b Abs. 2 und Abs. 5, 111d Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 Satz 2, 73a StGB möglich. Aus der Tat „erlangtes etwas“ ist das Bruttogehalt. Bei der Prüfung des
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