Vorstand und Geschäftsführer haften nicht persönlich für Kartell-Geldbußen eines Unternehmens. In dem hier vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall hatten zwei miteinander verbundene Edelstahlunternehmen, eine AG und eine GmbH, ihren ehemaligen Vorstandsvorsitzenden bzw. Geschäftsführer wegen seiner Beteiligung an einem Edelstahlkartell auf Schadensersatz verklagt. Dieser hatte in dieser Funktionen in der Zeit
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