Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Kartell-Geldbußen – und die persönliche Haftung des Geschäftsführers

Vorstand und Geschäftsführer haften nicht persönlich für Kartell-Geldbußen eines Unternehmens. In dem hier vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall hatten zwei miteinander verbundene Edelstahlunternehmen, eine AG und eine GmbH, ihren ehemaligen Vorstandsvorsitzenden bzw. Geschäftsführer wegen seiner Beteiligung an einem Edelstahlkartell auf Schadensersatz verklagt. Dieser hatte in dieser Funktionen in der Zeit

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Geldrechner

Die Haftung des Geschäftsführers für pauschalierte Lohnsteuer

Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten begründet regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH. Das gilt auch im Fall der nachträglichen Pauschalierung der Lohnsteuer.  Bei der pauschalierten Lohnsteuer handelt es sich nicht um eine Unternehmenssteuer eigener Art, sondern um die durch

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OLG Hamm

Arcandor AG – und die Schadensersatzansprüche des Insolvenzverwalters

Im Verfahren über Schadensersatzansprüche des Insolvenzverwalters der Arcandor AG gegen frühere Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder liegt jetzt das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Hamm vor. Der Insolvenzverwalter der Arcandor AG macht Schadensersatzansprüche gegen insgesamt elf frühere Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder im Zusammenhang mit der Veräußerung und der Anmietung von fünf Warenhaus-Immobilien im Umfang von

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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen des Geschäftsführers – und der besondere Vertreter

Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die mit einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers begründet werden, kann ein besonderer Vertreter bestellt werden, auch wenn nicht der Geschäftsführer selbst, sondern eine von ihm mittelbar beherrschte Gesellschaft in Anspruch genommen werden soll. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat die klagende GmbH drei Gesellschafterinnen. 50

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Bundesfinanzhof (BFH)

Insolvenzreife – und die Haftung für Säumniszuschläge

Eine Herabsetzung der Haftungsschuld für Säumniszuschläge wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners kommt nur in Betracht, wenn der Haftungsschuldner spätestens im Einspruchsverfahren substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat, dass der Steuerschuldner überschuldet und zahlungsunfähig gewesen ist. Gemäß § 69 Satz 1 AO haften die in den §§ 34 und 35 AO

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Eurocent

Die masseschmälernde Zahlung der insolvenzreifen GmbH – und Vorleistung des Zahlungsempfängers

Eine masseschmälernde Zahlung aus dem Vermögen einer insolvenzreifen Gesellschaft gemäß § 64 Satz 1 GmbHG kann grundsätzlich nicht durch eine Vorleistung des Zahlungsempfängers kompensiert werden. Ein Ausgleich der Masseschmälerung kommt zwar nur in Betracht, wenn die kompensierende Gegenleistung sich im Zeitpunkt der Zahlung nicht bereits im Vermögen der Gesellschaft befunden

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Bürolisten

Der Gechäftsführer in der GmbH & Co. KG – und die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns

Der Geschäftsführer der Komplementärin einer personalistisch strukturierten GmbH & Co. KG hat bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft auch dann die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, wenn er Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist. Einer Kommanditgesellschaft kann gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ein Direktanspruchs auf den Ersatz der Schäden zustehen, die

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Die Lohnzahlungen der insolvenzreifen GmbH – und die Haftung des Geschäftsführers

Auch sind zugunsten des Geschäftsführers nicht die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird gemäß § 64 Satz 2 GmbHG das Verschulden des Geschäftsführers vermutet, wenn er trotz objektiv bestehender Insolvenzreife Zahlungen leistet. Da insoweit einfache Fahrlässigkeit genügt, scheidet ein Rückgriff auf die Grundsätze des innerbetrieblichen

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Insolvenzverschleppung – und die Aufrechnung des Geschäftsführers gegen die Schadensersatzansprüche

Einer Hilfsaufrechnung des GmbHGeschäftsführers mit seinen zur Insolvenztabelle angemeldeten Vergütungsansprüchen als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin gegen die Klageforderung aus § 64 Satz 1 GmbHG steht nach § 242 BGB die Eigenart des Ersatzanspruchs nach § 64 Satz 1 GmbHG entgegen. Diese Vorschrift hat den Zweck, Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu

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Geschäftsführerhaftung – und die Darlegungs- und Beweislast

Im Ausgangspunkt trifft die Geschäftsführer grundsätzlich die Darlegungsund Beweislast dafür tragen, dass sie ihren Sorgfaltspflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen sind. Daneben obliegt der GmbH gegenüber den ausgeschiedenen Geschäftsführern eine sekundäre Darlegungslast, im Rahmen derer sie nicht nur die diesen vorgeworfene Pflichtverletzung näher zu bezeichnen, sondern ihnen auch

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Aktenvermerk

Zahlungen auf Gesellschaftsschulden – mit zur Verfügung gestellten Darlehensmitteln

Die Grundsätze zur Einordnung von Zahlungen auf Gesellschaftsschulden mit zur Verfügung gestellten Darlehensmitteln als Masseschmälerung im Sinne des § 64 GmbHG und zur Berücksichtigung von Massezuflüssen als Ausgleich sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt. In seiner Entscheidung vom 18.11.2014 hat der Bundesgerichtshof seine frühere Entscheidung vom 31.03.2003 zitiert

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Geschäftsführerhaftung für die Einfuhrumsatzsteuer – nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts bestellt, verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH. Er wird durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht aus seiner Pflichtenstellung verdrängt und hat weiterhin dafür zu sorgen, dass die

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Einwendungsausschluss im Haftungsverfahren – durch unterlassenen Widerspruch im insolvenzrechtlichen Prüfungstermin

Der als Haftungsschuldner nach § 69 AO in Anspruch genommene Geschäftsführer einer GmbH ist nach § 166 AO im Haftungsverfahren mit Einwendungen gegen unanfechtbar festgesetzte Steuern der von ihm vertretenen und in Insolvenz geratenen GmbH ausgeschlossen, wenn er im Prüfungstermin nicht anwesend gewesen ist und deshalb gegen die Forderungen keinen

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Geschäftsführerhaftung gegenüber einem stillen Gesellschafter

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet einem Anleger, der sich als stiller Gesellschafter an der GmbH beteiligt hat, nur in Ausnahmefällen persönlich auf Schadensersatz wegen unzureichender Auskünfte bei Zeichnung der Anlage. InhaltsübersichtAuskunftsanspruchEigens (vor)vertragliches VerhältnisWirtschaftliches EigeninteresseBesonderes persönliches VertrauenProspekthaftungDeliktische Haftung Auskunftsanspruch[↑] Der stille Gesellschafter hat gegen den GmbH-Geschäftsführer keinen Anspruch wegen Verletzung vorvertraglicher

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Lohnsteuerhaftung des Geschäftsführers – und seine ausgeschlossenen Einwendungen

Der in Haftung genommene gesetzliche Vertreter des Steuerpflichtigen ist im Haftungsverfahren mit Einwendungen gegen die formell bestandskräftig festgesetzen Lohnsteuern ausgeschlossen, wenn er im Insolvenzverfahren den im Prüfungstermin angemeldeten Forderungen des Finanzamtes nicht widerspricht. Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer Kraft

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Oberlandesgericht München

Geschäftsführerhaftung wegen Insolvenzverschleppung – und die Rechtskraftwirkung der Insolvenztabelle

Bei der Beurteilung der Frage, ob gegen die Schuldnerin eine deren Insolvenzreife mit begründende Forderung bestanden hat, erstreckt sich die Rechtskraftwirkung einer späteren Feststellung dieser Forderung zur Insolvenztabelle nach § 178 Abs. 3 InsO nicht auf den Geschäftsführer der Schuldnerin; dessen Verhalten im Anmeldeverfahren kann aber eine im Rahmen der

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Die Zahlung an einen absonderungsberechtigten Gläubiger

Wenn eine Zahlung an einen absonderungsberechtigten, durch eine Gesellschaftssicherheit besicherten Gläubiger geleistet wird, liegt ein Aktiventausch vor, soweit infolge der Zahlung die Gesellschaftssicherheit frei wird und der Verwertung zugunsten aller Gläubiger zur Verfügung steht; bei einem solchen Aktiventausch entfällt im wirtschaftlichen Ergebnis eine masseschädliche Zahlung. Eine Zahlung von einem debitorisch

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Sittenwidrige Falschberatung beim Wertpapiererwerb

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet. Dementsprechend handelt auch sittenwidrig, wer – wie von den Klägern in Bezug

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Umsatzsteuerschulden, Insolvenzanfechtung – und die Geschäftsführerhaftung

Durch die zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung der Nichtentrichtung fälliger Umsatzsteuern in Höhe der Haftungsquote haben die Geschäftsführer (hier: der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG) eine Ursache für den Eintritt des Steuerschadens gesetzt, der nicht entfällt, weil die geleisteten Zahlungen tatsächlich angefochten worden sind bzw. weil zumindest hinsichtlich der unterbliebenen

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Urheberrechtsverletzung – und die Haftung des Geschäftsführers

Ein Geschäftsführer haftet für deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft persönlich, wenn er an ihnen entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Beruht die Rechtsverletzung auf einer Maßnahme der Gesellschaft, über die typischerweise auf

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Bundesfinanzhof (BFH)

Steuerhaftung – und die Mittelvorsorgepflicht des GmbH-Geschäftsführers

Eine die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für die Steuerschulden der GmbH auslösende Mittelvorsorgepflicht setzt die Kenntnis des Geschäftsführers über die voraussichtliche Entstehung der Steuerverbindlichkeiten voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann sich ein gesetzlicher Vertreter bereits vor Fälligkeit einer Steuer der Verletzung seiner Pflicht zur Bereithaltung von Mitteln schuldig machen. Denn

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Unzureichende Insolvenzsicherung der Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen – und die Durchgriffshaftung

Die Durchgriffshaftung nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV gegen die Organe einer juristischen Person findet auf die gesetzliche Regelung zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen nach § 8a AltTZG keine Anwendung. InhaltsübersichtHaftung nach § 311 Abs. 3 BGBVertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten DritterDrittschadensliquidationDeliktische SchadensersatzansprücheErstattung des erdienten Wertguthabens,

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Geschäftsführerhaftung beim Schwindelunternehmen

Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder (faktische) Geschäftsleiter einer Gesellschaft haften nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein „Schwindelunternehmen“ handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter

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Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen – und die unzureichende Insolvenzsicherung

Die Durchgriffshaftung nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV gegen die Organe einer juristischen Person findet auf die gesetzliche Regelung zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen nach § 8a AltTZG keine Anwendung. Eine persönliche Haftung der Geschäftsführer auf Grund einer Nebenpflichtverletzung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung gemäß §§ 280 Abs.

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Schild

Wettbewerbsverstöße – und die Haftung des Geschäftsführers

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Geschäftsführer für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich haftet, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Allerdings kann bei einer

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Drittwirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung – und die Haftung des Geschäftsführers

Hat ein Geschäftsführer einer GmbH namens der GmbH die Änderung eines ihr gegenüber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheids beantragt, ist er im Verfahren wegen Haftung für gegenüber der GmbH festgesetzte Steuer nicht mit Einwendungen gegen die Richtigkeit der Steuerfestsetzung ausgeschlossen, solange der Vorbehalt wirksam ist. Nach § 69

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Altersteilzeitverträge – unzureichende Insolvenzsicherung und Geschäftsführerhaftung

Die Durchgriffshaftung nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV gegen die Organe einer juristischen Person findet auf die gesetzliche Regelung zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen nach § 8a AltTZG keine Anwendung. InhaltsübersichtVerletzung von AufklärungspflichtenVertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten DritterDrittschadensliquidationDeliktische SchadensersatzansprücheAnspruch aus § 7e Abs. 7 SGB IV

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Die nicht ordnungsgemäß erbrachte Vertragsleistung der insolvenzreifen GmbH

Hat eine insolvenzreife GmbH die von ihr geschuldete vertragliche Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht und ist dadurch die Schädigung des Vermögens des Vertragspartners der GmbH durch deliktisches Handeln eines Dritten begünstigt worden, besteht darin unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Insolvenzantragspflicht kein die Haftung des Geschäftsführers der GmbH für den eingetretenen Schaden

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Steuerliche Geschäftsführerhaftung, rechtmäßiges Alternativverhalten – und die Tilgungsreihenfolge

Ein Haftungsanspruch entfällt nicht bereits deshalb, weil das Finanzamt den eingetretenen Steuerschaden durch eigenes pflichtwidriges Verhalten -im Streitfall durch die vermeintlich unzutreffende Verrechnung des Steuerguthabens 2006- (mit-)verschuldet hat. Es ist für den Bundesfinanzhof schon nicht nachvollziehbar, weshalb der Geschäftsführer auf eine „gesetzeskonforme Vorgehensweise“ des Finanzamt bezüglich einer Verrechnung der Steuerschuld

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Keine Geschäftsführerhaftung für unlautere Wettbewerbshandlungen der GmbH

Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb

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Firmenbestattung – und die Mittelvorsorgepflicht des Geschäftsführers

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kommt als Haftungsschuldner i.S. der §§ 69, 34 AO grundsätzlich auch ein zwischenzeitlich ausgeschiedener Geschäftsführer in Betracht, wenn er die ihm während seiner Tätigkeit obliegenden steuerlichen Pflichten der Gesellschaft schuldhaft nicht erfüllt hat. Das kann der Fall sein, wenn der gesetzliche Vertreter ungeachtet der erkennbar

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Die Haftung von Geschäftsführern und die Begrenzung

Jeder Geschäftsführer einer Gesellschaft haftet als gesetzlicher Vertreter. Bei mehreren Geschäftsführern gilt grundsätzlich das Prinzip der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters. Allerdings kann durch eine im Vorhinein getroffene, eindeutige – und deshalb schriftliche – Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist, die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers begrenzt werden. Doch selbst

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Zahlungen nach Insolvenzreife – Geschäftsführerhaftung und sekundäre Darlegungslast

Hat der Insolvenzverwalter durch Vorlage einer Handelsbilanz und den Vortrag, dass keine stillen Reserven sowie aus der Bilanz nicht ersichtlichen Vermögenswerte vorhanden sind, die Überschuldung einer GmbH dargelegt, genügt der wegen Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch genommene Geschäftsführer seiner sekundären Darlegungslast nicht, wenn er lediglich von der Handelsbilanz abweichende Werte

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