Innengesellschaft – und das eigenmächtige Handeln des Außengesellschafters

Überschreitet der Außengesellschafter einer Innengesellschaft seine Geschäftsführungsbefugnis, liegt darin ein Pflichtverstoß, der bei Vorliegen eines am Maßstab des § 708 BGB orientierten Verschuldens einen Schadensersatzanspruch begründet, wenn er nicht darlegt und gegebenenfalls beweist, dass durch den Pflichtverstoß kein Schaden an den im Außenverhältnis von ihm in seinem Namen geführten Geschäften

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KGaA – und die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis

Für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und der Vertretungsmacht eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist gemäß § 278 Abs. 2 AktG, §§ 117, 127 HGB ein wirksamer Beschluss der Hauptversammlung erforderlich. Gemäß § 278 Abs. 2 AktG bestimmt sich das Rechtsverhältnis der persönlich haftenden Gesellschafter gegenüber der Gesamtheit

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