Russia Today (RT)

RT DE – oder: Das Enthüllungsbuch des ehemaligen Mitarbeiters

Die inländische Öffentlichkeit hat ein erhebliches Interesse zu erfahren, dass ein deutschsprachiges Tochterunternehmen eines russischen Medienkonzerns möglicherweise an verdeckten Ermittlungen in Bezug auf russische Regimekritiker involviert war. Berechtigte Belange des Unternehmens müssen hinter das Informationsinteresse der Allgemeinheit zurücktreten, auch wenn der Autor eines Buches über die Arbeitsweise des Unternehmens sich

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Der Wirtschaftsausschuss – und seine Unterrichtung durch den Arbeitgeber

§ 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet den Unternehmer, den Wirtschaftsausschuss über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens anhand aussagekräftiger Unterlagen zu unterrichten. Einer zusätzlichen Erforderlichkeitsprüfung bedarf es nicht. Die Zuständigkeit einer Einigungsstelle nach § 109 BetrVG setzt nicht voraus, dass der Wirtschaftsausschuss über sein an den Unternehmer gerichtetes Auskunfts-

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Zulassung von Arzneimitteln – und der unionsrechtliche Unterlagenschutz

Der gemeinschaftsrechtliche Unterlagenschutz nach Art. 13 Abs. 4 VO (EWG)Nr. 2309/93 verwehrt es der Arzneimittelbehörde, innerhalb des Schutzzeitraums von zehn Jahren nach der Zulassung eines Referenzarzneimittels einem Zweitantragsteller die Zulassung für ein Arzneimittel zu erteilen, die (auch) auf bibliographische Unterlagen über Versuchsergebnisse des Vorantragstellers gestützt ist. Eine innerhalb des Schutzzeitraums

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Presseauskunftsansprüche gegenüber der staatlichen Liegenschaftsverwaltung

Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen schließt Presseauskunftsansprüche gegenüber der staatlichen Liegenschaftsverwaltung nicht zwingend aus. Pressevertreter können bei überwiegendem Informationsinteresse von der staatlichen Liegenschaftsverwaltung Auskunft auch über Sachverhalte verlangen, die dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unterliegen. In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall waren die Bundesrepublik Deutschland

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Verwaltungsprozess – und der geheim zu haltende Schriftsatz

Ein im gerichtlichen Verfahren von einem Prozessbeteiligten vorgelegter Schriftsatz – hier: Berufungsbegründung nebst Anlagen – ist kein tauglicher Gegenstand einer Sperrerklärung. Das Recht und die Pflicht des Gerichts, den Beteiligten nach dem auch im in-camera-Verfahren geltenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs alle prozessrelevanten Äußerungen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zur Kenntnis

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Auskunft über die Kalkulation der Nahwärmeversorgung

Bedient sich eine Gemeinde einer GmbH als juristische Person des Privatrechts für die öffentlich-rechtliche Aufgabe der Wärmeversorgung in einem Gebiet, ist diese GmbH selbst als „Behörde“ i.S.d. Landesinformationsfreiheitsgesetz, LIFG, anzusehen und dementsprechend verpflichtet, Unterlagen über die Kostenkalkulation zur Verfügung zu stellen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Neustadt in dem

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Die Auskunftspflicht der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH

Öffentliche Unternehmen können sich nicht für eine Auskunftsverweigerung darauf berufen, dass Vorschriften über die Geheimhaltung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Pressegesetzes dem entgegenstehen. Eine Auskunft kann verweigert werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt wird. Grundsätzlich beziehen sich presserechtliche Auskunftsansprüche nur auf die

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Taschenrechner

Aktenvorlage im Verwaltungsprozess – und die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines Providers

Angaben, die ein Unternehmen im Rahmen eines Antrags auf Zulassung zu einem Frequenzversteigerungsverfahren zu seinem Frequenzbedarf macht, unterliegen grundsätzlich dem durch das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gewährleisteten Schutz als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Bei der nach § 138 Abs. 2 TKG zu treffenden Entscheidung, inwieweit von der

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Der Leasingvertrag als Geschäftsgeheimnis

Ein Leasingvertrag für den Dienstwagen des Bürgermeisters unterliegt dem Geschäftsgeheimnis der jeweiligen Fahrzeug – Firma. Der Zugang zu Geschäftsgeheimnissen hängt nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz von der Einwilligung der betroffenen Firma ab. So das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall über Zugang zum Leasingvertrag für den Dienstwagen des Bürgermeisters der Stadt

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Die Ergebnisse eines Prüfstatikers als Geschäftsgeheimnis

Ein Informationsanspruch ist dann eingeschränkt, wenn die Offenlegung amtlicher Informationen zu einer Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen involvierter Firmen führt und diese den Zugang zu ihren Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht zugestimmt haben. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Vereins abgewiesen, der

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Der Leasingvertrag für den Bürgermeisterwagen

Zwar sind die mit einer privaten Firma geschlossenen Leasingverträge über die Dienstwagen für einen Oberbürgermeister und einen Bürgermeister „amtliche Informationen“ im Sinne des Landesinformationsfreiheitsgesetzes. Allerdings steht einem geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang entgegen, dass sich die Firma darauf berufen kann, dass es sich bei den Leasingverträge um ein Geschäftsgeheimnis nach

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Unterlagen über Betriebsgeheimnisse

Nach § 17 Abs. 2 UWG ist es strafbar, zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch Anwendung technischer Mittel, durch Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder durch Wegnahme einer Sache, in der

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Information über erteilte Taxikonzessionen

Es fehlt einem Taxiunternehmer ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung von Informationen durch die Genehmigungsbehörde über die erteilten Genehmigungen, deren Anzahl und die konkret genehmigten Fahrzeuge, die er als Taxi an einem bestimmten Betriebssitz einsetzen darf, wenn der Taxiunternehmer in der Öffentlichkeit damit wirbt, „Ihr Taxipartner“ in einer bestimmten Gemeinde

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Seitenwechsel bei Versicherungsvertretern

Ein Versicherungsvertreter darf, wie der Bundesgerichtshof in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden hat, Kundendaten, die ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Dienstherrn darstellen, nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht schon deshalb für eigene Zwecke verwenden, weil er die Kunden während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses selbst geworben hat. Eine Verwendung dieser Daten zu

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