Der Dienstvorgesetzte hat die Dienstpflicht, das behördliche Disziplinarverfahren einzuleiten, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BDG, § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO).
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz
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