Das den Parteien eines gerichtlichen Verfahrens zustehende Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt diese unter anderem davor, durch Maßnahmen der Gerichtsorganisation dem in ihrer Sache gesetzlich berufenen Richter entzogen zu werden.
Diese
Artikel lesen







































