Das sich eine Beschränkung der Zulassung nicht aus dem Tenor der Beschwerdeentscheidung ergibt, ist unschädlich, sofern sie sich eindeutig aus den Entscheidungsgründen ergibt.
Die Zulassung kann auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden,
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