Verschafft ein Geschäftsführer ihm nahestehende Personen Vorteile auf Kosten seines Arbeitgebers, ohne dass dies durch ein betriebliches Interesse gerechtfertigt gewesen ist, rechtfertigt dieses pflichtwidrige Verhalten eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Koblenz in dem
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