Aus einer Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG ergibt sich keine Gesamtrechtsnachfolge. Die umsatzsteuerrechtliche Einzelrechtsnachfolge betrifft die im Rahmen einer Geschäftsveräußerung übertragenen Gegenstände.
§ 1 Abs. 1a UStG setzt Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie des Rates
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