Die Ansprache „Sehr geehrter Herr …“ in verfahrensleitenden gerichtlichen Schreiben stellt keinen Justizverwaltungsakt dar.
In dem hier vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall wandte sich die antragstellende nicht-binäre Person gegen die Ansprache „Sehr geehrter Herr (…) in verfahrensleitenden Schreiben
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