Geschlecht: „inter/divers“

Das Personenstandsrecht muss einen weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die geschlechtliche Identität. Es schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Art. 3 Abs. 3 Satz 1

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Geschlecht: „divers“ – Intersexualität und Geburtsregister

Die Eintragung eines Intersexuellen im Geburtenregister kann nciht als „inter“ oder „divers“ erfolgen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs lässt das Personenstandsgesetz eine Eintragung wie „inter“ oder „divers“ als Angabe des Geschlechts eines Intersexuellen im Geburtenregister nicht zu. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall begehrte die antragstellende Person begehrt die Änderung

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