Zum Erfordernis von Angaben über Bewertungsgutachten und zu ihrer Darstellung in einem Verkaufsprospekt eines geschlossenen Immobilienfonds hat jetzt erneut der Bundesgerichtshof Stellung genommen:
Die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG aF
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