Poliscan

Geschwindigkeitsmessung per Leivtec, PoliScan oder TraffiStar – und keine Rohmessdaten

Vor dem Bundesverfassungsgericht ist eine  Verfassungsbeschwerde wegen fehlender „Rohmessdaten“ bei der Geschwindigkeitsmessung ohne Erfolg geblieben. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde, mit der sich ein Autofahrer gegen die gerichtliche Festsetzung eines Bußgeldes wegen einer vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung wendet, nicht zur Entscheidung angenommen.

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Verkehrsschild

Leivtec-Geschwindigkeitsmessung

Die Tatsache, dass bei einem bisher als „standardiertes Messverfahren“ der Geschwindigkeit anerkanntem Messverfahren ein besonderer Messaufbau unzutreffende Messergebnisse liefert, spricht nicht gegen die Annahme eines sogenannten standardisierten Messverfahrens, wenn bei gleichem Versuchsaufbau stets gleiche Messergebnisse erzielt werden.

Bei dem Messverfahren

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Tachometer

Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung – und der Zugang zu den Rohmessdaten

Vor dem Bundesverfassungsgericht war eine Verfassungsbeschwerde erfolgreich, die den Zugang des Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu Informationen betrifft, die nicht Teil der Bußgeldakte waren.

Der Fahrzeugführer begehrte zunächst im Rahmen des behördlichen Bußgeldverfahrens erfolglos Zugang zu Informationen, unter anderem

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Blitzer – aber nur mit Rohmessdaten

Das Grundrecht auf wirksame Verteidigung schließt auch in einem Bußgeldverfahren über eine Geschwindigkeitsüberschreitung ein, dass die Rohmessdaten der Geschwindigkeitsmessung zur nachträglichen Plausibilitätskontrolle zur Verfügung stehen.

Gibt es keine zwingenden Gründe, Rohmessdaten nicht zu speichern, und erlaubt ihre Speicherung, das Ergebnis

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Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen – und ihre Auswertung durch ein Privatunternehmen

Die vertraglich vereinbarte Auswertung der mit standardisierten Messverfahren bei behördlichen Verkehrsüberwachungsmaßnahmen ordnungsgemäß erhobenen und bei der Verwaltungsbehörde verbliebenen Rohmessdaten durch einen privaten Dienstleister ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Rostock zulässig und führt für sich genommenen zu keinem Beweisverwertungsverbot im weiteren

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Blitzer-App

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören, § 23 Abs. 1b StVO. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen. Das Oberlandesgericht

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Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

Die Feststellung, dass der Betroffene vor der Messstelle bereits mehrere die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrsschilder passiert hat, ist zur Begründung vorsätzlicher Begehungsweise regelmäßig nicht ausreichend, weil nicht auszuschließen ist, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbegrenzungen beachtet und nur die letzte((vor der Messung)

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Gerichtliche Aufklärungspflicht zur Funktionsfähigkeit einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage

Wird die Geschwindigkeit mittels eines sog. standardisierten Messverfahrens (hier: TraffiStar S 330) festgestellt, ist das Gericht nicht gehalten, Beweisanträgen, die auf die Funktionsunfähigkeit der (hier: stationären) Geschwindigkeitsmessanlage abzielen, nachzugehen, wenn die ordnungsgemäße Funktion der Messanlage unter Aneinanderreihung phsyikalisch möglicher Störquellen

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Zuparken von Starenkästen

Die Unbrauchbarmachung einer dem Betrieb dienenden Sache gemäß § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert für ein tatbestandsmäßiges Verhalten eine Einwirkung auf die Sachsubstanz.

Dem Bundesgerichtshof lag ein Fall aus dem Breisgau vor: Nach den getroffenen Feststellungen führte der

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