Komplementär-Stellung als Sonderrecht?

Die namentliche Bezeichnung als persönlich haftende Gesellschafterin begründet kein Sonderrecht für die bezeichnete Gesellschafterin im Sinn von § 35 BGB, einzige und alleinige persönlich haftende Gesellschafterin zu sein, in das nicht ohne ihre Zustimmung eingegriffen werden könnte.

Lediglich Rechtspositionen, die

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Der Streit ums Kölsch

Die kölsche Lösung im Gaffel-Streit war das Ausscheiden der beiden Hauptgesellschafter aus der Geschäftsführung, um einen die Belange der Gesellschaft am wenigsten beeinträchtigenden Weg zur Lösung des Dauerstreits der Brüder Heinrich und Johannes Becker zu finden.

So hat das Oberlandesgericht

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Ausschluss eines Kommanditisten

Ist im Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft bestimmt, dass ein Gesellschafter ausscheidet, wenn die übrigen Gesellschafter – aus wichtigem Grund – sein Ausscheiden durch Erklärung ihm gegenüber verlangen, so ist diese Klausel regelmäßig dahin auszulegen, dass die Gesellschafter über die Ausschließung eines

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