Ein Notar begeht ungeachtet der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2019 keine Pflichtverletzung, wenn er den Urkundsbeteiligten als sichersten Weg die notarielle Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses einer GmbH empfiehlt, mit dem die Gesellschafter der Übertragung des Gesellschaftsvermögens oder eines wesentlichen Teils davon zustimmen. Bei der hier gewählten Vertragsgestaltung unter Einbeziehung des notariell
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