Publikumspersonengesellschaft – und die Auslegung eines Gesellschafterbeschlusses

Der Beschluss einer Publikumspersonengesellschaft ist nach seinem objektiven Erklärungsbefund auszulegen.

Bei Beschlüssen von Publikumsgesellschaften bedarf es ebenso wie bei Gesellschaftsverträgen wegen der körperschaftlichen Struktur dieser Gesellschaften mit einer Vielzahl von persönlich nicht miteinander verbundenen Gesellschaftern und einem wechselnden Mitgliederbestand grundsätzlich

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Bundesverwaltungsgericht

Der unbestimmte Gesellschafterbeschluss

Ob für eine bestimmte Maßnahme ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist und ob und in welchem Umfang die Gesellschafter ihre Entscheidungskompetenz auf die Geschäftsführer „zurückübertragen“ können, beurteilt sich in erster Linie nach dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag, da § 116 Abs. 2 HGB dispositiv

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Beitragserhöhungen in Publikums-Personengesellschaften

Bei einer (Publikums-) Personengesellschaft setzen Mehrheitsentscheidungen über nachträgliche Beitragserhöhungen eine Legitimationsgrundlage in der Satzung voraus, welche Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung der Gesellschafter erkennen lassen muss.

Zwar kann ein Gesellschafter im Sanierungsfall kraft Treuepflicht gehalten sein, einer Erhöhung

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Online-Marketing

Beschränkter Geschäftsführer

Eine durch Gesellschafterbeschluss begründete Beschränkung der Befugnis des GmbH-Geschäftsführers, die Gesellschaft zu vertreten, führt – bei Erkennbarkeit für den Vertragspartner – zu einer Beschränkung der Vertretungsmacht, ohne dass es darauf ankommt, ob der Geschäftsführer zum Nachteil der Gesellschaft handelt.

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