Die fehlende Beteiligung der Komplementär-GmbH am Kapital der darlehensnehmenden GmbH & Co. KG steht einer Anwendung des Gesellschafterdarlehensrechts auf den Gesellschafter der Komplementär-GmbH nicht entgegen.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Insolvenzverwalter der A GmbH gegen den
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