Die Hemmung der Verjährung durch Zustellung der Klage gegenüber einer GbR wirkt auch zu Lasten ihrer Gesellschafter. § 129 Abs. 1 HGB gilt sinngemäß für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts . Nimmt ein Gläubiger wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft einen Gesellschafter entsprechend § 128 HGB in Anspruch, so kann dieser Einwendungen und
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