Taschenrechner

Nachschusspflicht in der aufgelösten GbR

Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die keine Publikumsgesellschaft ist, kann nach ihrer Auflösung, vertreten durch den Liquidator, Nachschüsse zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern einfordern.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nach ihrer Auflösung gemäß § 735 BGB Nachschüsse einfordern,

Artikel lesen
Insolvenz

Haftungsforderungen der Gesellschaftsgläubiger – und die Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters

Die Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters umfasst sämtliche Haftungsforderungen der Gesellschaftsgläubiger, die ihre Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft angemeldet haben, selbst wenn die Insolvenzforderungen vom Insolvenzverwalter oder einem Gläubiger bestritten und die Widersprüche nicht beseitigt worden sind.

Nach §

Artikel lesen
Schild

Gründungsgesellschafter haften auf Schadensersatz

Anleger bei der „Dubai 1000-Hotel-Fonds-Gesellschaft“, die bei vollständiger und richtiger Aufklärung nicht in die Gesellschaft investiert hätten, können von den aufklärungspflichtigen Gründungsgesellschaftern Rückzahlung des investierten Betrags nebst Agio sowie den entgangenen Gewinn gegen Rückübertragung der Beteiligung verlangen.

So hat das

Artikel lesen

Die Gesellschafter in der Insolvenz der oHG

Die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft haften nicht persönlich für die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft und die von dem Verwalter in diesem Verfahren begründeten Masseverbindlichkeiten, entschied jetzt der Bundesgerichtshof.

In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit hatte

Artikel lesen
Bücherregal

Die persönliche Haftung des Treugebers

Zur persönlichen Haftung eines Treugebers, der nicht selbst Gesellschafter einer Personengesellschaft wird, sondern für den ein Gesellschafter den Geschäftsanteil treuhänderisch hält, hat der Bundesgerichtshof im Anschluss an sein erstes Urteil vom November 2008 jetzt nochmals Stellung genommen.

Nach inzwischen gefestigter

Artikel lesen